§ 15b WFLKG (weggefallen)

Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.06.2016 bis 31.12.9999
(1) Rauch- und Abgasfänge sind vom Hauseigentümer (jedem Miteigentümer) dauerhaft zu bezeichnen§ 15b WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. Die Bezeichnung der Fänge hat auf den Kehrtürchen zu erfolgen. Ist kein Kehrtürchen vorhanden, ist eine gut lesbare Bezeichnungstafel an der Außenseite des jeweiligen Fanges im Bereich des Fangkopfes oder im Dachboden anzubringen. Putztürchen in allgemein zugänglichen Teilen des Hauses sind wie Kehrtürchen zu bezeichnen. Darüber hinaus sind Rauch- und Abgassammler als solche zu kennzeichnen.

(2) Die Bezeichnung der Rauch- und Abgasfänge hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1.

die fortlaufende Nummer des Fanges,

2.

die Bezeichnung des zugehörigen Anschlussgeschosses,

3.

die Bezeichnung der zugehörigen Wohn- oder Betriebseinheit sowie

4.

die Kennzeichnung als Rauch- oder Abgassammler.

(3) Der Rauchfangkehrer hat die Bezeichnung der Rauch- und Abgasfänge zu überprüfen. Ist die Bezeichnung nicht erfolgt oder mangelhaft, hat er dies nach erfolgloser Einräumung einer Frist zur Behebung des festgestellten Mangels der Behörde anzuzeigen.

Stand vor dem 04.06.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.06.2016
(1) Rauch- und Abgasfänge sind vom Hauseigentümer (jedem Miteigentümer) dauerhaft zu bezeichnen§ 15b WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. Die Bezeichnung der Fänge hat auf den Kehrtürchen zu erfolgen. Ist kein Kehrtürchen vorhanden, ist eine gut lesbare Bezeichnungstafel an der Außenseite des jeweiligen Fanges im Bereich des Fangkopfes oder im Dachboden anzubringen. Putztürchen in allgemein zugänglichen Teilen des Hauses sind wie Kehrtürchen zu bezeichnen. Darüber hinaus sind Rauch- und Abgassammler als solche zu kennzeichnen.

(2) Die Bezeichnung der Rauch- und Abgasfänge hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1.

die fortlaufende Nummer des Fanges,

2.

die Bezeichnung des zugehörigen Anschlussgeschosses,

3.

die Bezeichnung der zugehörigen Wohn- oder Betriebseinheit sowie

4.

die Kennzeichnung als Rauch- oder Abgassammler.

(3) Der Rauchfangkehrer hat die Bezeichnung der Rauch- und Abgasfänge zu überprüfen. Ist die Bezeichnung nicht erfolgt oder mangelhaft, hat er dies nach erfolgloser Einräumung einer Frist zur Behebung des festgestellten Mangels der Behörde anzuzeigen.

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