§ 3 WFLKG (weggefallen)

Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.06.2016 bis 31.12.9999
(1) Die Behörde ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund desselben ergangenen Verordnungen jederzeit zu überprüfen§ 3 WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen.

(2) Jeder Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, den Behördenorganen auf deren Verlangen den Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen, das Befahren befestigter Flächen mit Messfahrzeugen sowie die Durchführung von Messungen zu gestatten, die Überprüfung zu ermöglichen sowie die verlangten Auskünfte, insbesondere hinsichtlich der verwendeten Brennstoffart und -mengen zu erteilen. Die Untersuchung der von Feuerstätten ausgehenden Emissionen, der Brennstoffe und sonstiger zur Verbrennung vorgesehener Stoffe einschließlich erforderlicher Probeentnahmen darf nicht gehindert werden. Über begründetes Verlangen hat jeder Verfügungsberechtigte Probeheizungen vorzunehmen und erforderlichenfalls Arbeitskräfte, Geräte und Materialien unentgeltlich beizustellen.

(3) Der Benützer einer Kleinfeuerung hat die technische Dokumentation im Sinne des Wiener Kleinfeuerungsgesetzes für die Dauer des Betriebes in der Nähe der Kleinfeuerung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder des Rauchfangkehrers vorzulegen.

Stand vor dem 04.06.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.06.2016
(1) Die Behörde ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund desselben ergangenen Verordnungen jederzeit zu überprüfen§ 3 WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen.

(2) Jeder Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, den Behördenorganen auf deren Verlangen den Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen, das Befahren befestigter Flächen mit Messfahrzeugen sowie die Durchführung von Messungen zu gestatten, die Überprüfung zu ermöglichen sowie die verlangten Auskünfte, insbesondere hinsichtlich der verwendeten Brennstoffart und -mengen zu erteilen. Die Untersuchung der von Feuerstätten ausgehenden Emissionen, der Brennstoffe und sonstiger zur Verbrennung vorgesehener Stoffe einschließlich erforderlicher Probeentnahmen darf nicht gehindert werden. Über begründetes Verlangen hat jeder Verfügungsberechtigte Probeheizungen vorzunehmen und erforderlichenfalls Arbeitskräfte, Geräte und Materialien unentgeltlich beizustellen.

(3) Der Benützer einer Kleinfeuerung hat die technische Dokumentation im Sinne des Wiener Kleinfeuerungsgesetzes für die Dauer des Betriebes in der Nähe der Kleinfeuerung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder des Rauchfangkehrers vorzulegen.

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