§ 2 WFLKG (weggefallen)

Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.06.2016 bis 31.12.9999
Jedermann hat die Pflicht, mit Feuer, offenem Licht sowie brandgefährlichen Gegenständen und Stoffen sorgfältig umzugehen§ 2 WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. Weiters hat jedermann beim Betrieb von Feuerstätten und beim offenen Verbrennen dafür Sorge zu tragen, dass er keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung der Umgebung bewirkt. Personen, denen die unmittelbare Aufsicht über andere zusteht, haben darüber zu wachen, dass diese die nötige Sorgfalt anwenden.

Stand vor dem 04.06.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.06.2016
Jedermann hat die Pflicht, mit Feuer, offenem Licht sowie brandgefährlichen Gegenständen und Stoffen sorgfältig umzugehen§ 2 WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. Weiters hat jedermann beim Betrieb von Feuerstätten und beim offenen Verbrennen dafür Sorge zu tragen, dass er keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung der Umgebung bewirkt. Personen, denen die unmittelbare Aufsicht über andere zusteht, haben darüber zu wachen, dass diese die nötige Sorgfalt anwenden.

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