§ 1a WFLKG (weggefallen)

Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.06.2016 bis 31.12.9999
Im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.

Feuerungsanlagen: Feuerstätten samt Rauch- beziehungsweise Abgasanlagen, bestehend aus Verbindungsstücken wie Rohren, Poterien oder Kanälen und Rauch- oder Abgasfängen beziehungsweise Rauch- oder Abgassammlern mit ihren Höherführungen und Aufsätzen;

2.

Klimaanlagen: Kombinationen sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt werden kann;

3.

Heizungsanlagen: Kombinationen sämtlicher Bauteile, die der Beheizung eines oder mehrerer Räume dienen (Wärmeerzeugung, Verteilung, Abgabe, Steuerung und Regelung);

4.

Wartung: alle Maßnahmen und Tätigkeiten, die der Instandhaltung, Reinigung und Überprüfung der Feuerungsanlage dienen und die für eine widmungsgemäße, einwandfreie Funktion der Anlage erforderlich sind;

5.

Angehörige:

a)

Ehegatte oder eingetragener Partner eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,

b)

Verwandte in gerader absteigender Linie des Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und des Ehegatten oder des eingetragenen Partners, die das 19. Lebensjahr jedoch noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird,

c)

Verwandte in gerader aufsteigender Linie des Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und des Ehegatten oder des eingetragenen Partners, denen von diesen Unterhalt gewährt wird.

§ 1a WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen.

Stand vor dem 04.06.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.06.2016
Im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.

Feuerungsanlagen: Feuerstätten samt Rauch- beziehungsweise Abgasanlagen, bestehend aus Verbindungsstücken wie Rohren, Poterien oder Kanälen und Rauch- oder Abgasfängen beziehungsweise Rauch- oder Abgassammlern mit ihren Höherführungen und Aufsätzen;

2.

Klimaanlagen: Kombinationen sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt werden kann;

3.

Heizungsanlagen: Kombinationen sämtlicher Bauteile, die der Beheizung eines oder mehrerer Räume dienen (Wärmeerzeugung, Verteilung, Abgabe, Steuerung und Regelung);

4.

Wartung: alle Maßnahmen und Tätigkeiten, die der Instandhaltung, Reinigung und Überprüfung der Feuerungsanlage dienen und die für eine widmungsgemäße, einwandfreie Funktion der Anlage erforderlich sind;

5.

Angehörige:

a)

Ehegatte oder eingetragener Partner eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,

b)

Verwandte in gerader absteigender Linie des Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und des Ehegatten oder des eingetragenen Partners, die das 19. Lebensjahr jedoch noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird,

c)

Verwandte in gerader aufsteigender Linie des Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und des Ehegatten oder des eingetragenen Partners, denen von diesen Unterhalt gewährt wird.

§ 1a WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen.

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