§ 457 UGB Dauer von Abnahme- oder Überprüfungsverfahren

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.03.2013 bis 31.12.9999
§ 457.Paragraph 457,

(Anm Die Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung darf höchstens 30 Tage ab dem Empfang der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung betragen.: Aufgehoben durch § 101 Abs. 2 BGBl. Nr. 213/1954.) Anmerkung Die Vereinbarung einer längeren Frist kann nur ausdrücklich getroffen werden und ist nur zulässig, Aufgehoben durch Paragraph 101, Absatz 2, Bundesgesetzblatt Nrsoweit dies für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist. 213 aus 1954,.)

Stand vor dem 01.01.1955

In Kraft vom 01.01.1955 bis 01.01.1955
§ 457.Paragraph 457,

(Anm Die Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung darf höchstens 30 Tage ab dem Empfang der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung betragen.: Aufgehoben durch § 101 Abs. 2 BGBl. Nr. 213/1954.) Anmerkung Die Vereinbarung einer längeren Frist kann nur ausdrücklich getroffen werden und ist nur zulässig, Aufgehoben durch Paragraph 101, Absatz 2, Bundesgesetzblatt Nrsoweit dies für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist. 213 aus 1954,.)

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