§ 41 BTV

Bautechnikverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Den im § 40a Abs. 1 bis 3 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn der § 41a und die OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe März 2015, eingehalten werden; der Punkt 4.5 der OIB-Richtlinie 6 ist jedoch nicht anzuwenden; die Berechnung der Energiekennzahlen hat gemäß dem im Internet auf der Homepage des Österreichischen Instituts für Bautechnik (www.oib.or.at) veröffentlichten Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden (OIB-Leitfaden), Ausgabe März 2015, auf den in der OIB-Richtlinie 6 verwiesen wird, zu erfolgen.

(2) Abweichend von Punkt 4.1 erster Absatz der OIB-Richtlinie 6 erfolgt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungswerte HWBRef, PEB und CO2 für das Standortklima. Abweichend von Punkt 4.1 zweiter Absatz der OIB-Richtlinie 6 erfolgt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen ausschließlich unter Heranziehung der Anforderungswerte HWBRefRef,RK oder LEK, PEB und CO22eq (Abs. 3 bis 76) für das Referenzklima.

(3) Abweichend von Punkt 4.2.14.3.1 der OIB-Richtlinie 6 sind bei Neubau von Wohngebäuden ausschließlich folgende Anforderungen bezogen auf den höchstzulässigen jährlichen Referenz-Heizwärmebedarf (HWBRef, RK) in Abhängigkeit von der Geometrie (charakteristische Länge lc), auf den höchstzulässigen jährlichen Primärenergiebedarf (PEB) und auf die höchstzulässigen jährlichen Kohlendioxidemissionen (CO22eq), jeweils pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche, einzuhalten:

HWBRefRef,RK in [kWh/(m²a)]

PEB in [kWh/(m2a)]

CO22eq in [kg/(m2a)]

14,0012,00 x (1+3/lc)

165120

2418

Ab dem 1. Jänner 2023 dürfen die höchstzulässigen jährlichen Kohlendioxidemissionen (CO2eq) pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche den Wert von 15 kg/(m²a) – ab dem 1. Jänner 2024 den Wert von 12 kg/(m²a) – nicht überschreiten; dies gilt nicht für Bauvorhaben, bei denen das Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren vor dem 1. Jänner 2023 bzw. vor dem 1. Jänner 2024 eingeleitet wird.

(4) Abweichend von Punkt 4.2.24.3.2 der OIB-Richtlinie 6 sind bei Neubau von Nicht-Wohngebäuden der Gebäudekategorien 1 bis 12 ausschließlich folgende Anforderungen bezogen auf die höchstzulässigen Transmissionswärmeverluste nach den Linien Europäischer Kriterien (LEK), auf den höchstzulässigen jährlichen Primärenergiebedarf (PEB) und auf die höchstzulässigen jährlichen Kohlendioxidemissionen (CO22eq), hinsichtlich PEB und CO22eq pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche, einzuhalten:

LEK

PEB in [kWh/(m²a)]

CO22eq in [kg/(m²a)]

2522

190170

3026

Ab dem 1. Jänner 2023 dürfen die höchstzulässigen jährlichen Kohlendioxidemissionen (CO2eq) pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche den Wert von 24 kg/(m²a) – ab dem 1. Jänner 2024 den Wert von 22 kg/(m²a) – nicht überschreiten; dies gilt nicht für Bauvorhaben, bei denen das Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren vor dem 1. Jänner 2023 bzw. vor dem 1. Jänner 2024 eingeleitet wird. Die Anforderungen an PEB und CO22eq gelten für Bürogebäude. Für andere Nicht-Wohngebäude gelten analoge Anforderungen in Abhängigkeit von deren Nutzungsprofilen; diese Werte dürfen im Falle notwendiger Raumlufttechnik und Kühltechnik im Ausmaß von 65 kWh/(m²a) bei PEB bzw. 11 kg/(m²a) bei CO22eq überschritten werden. Die Anforderungen an PEB und CO22eq beziehen sich auf eine Geschosshöhe von 3 m.

(5) Abweichend von Punkt 4.2.14.3.1 der OIB-Richtlinie 6 sind bei größerer Renovierung von Wohngebäuden ausschließlich folgende Anforderungen bezogen auf den höchstzulässigen jährlichen Referenz-Heizwärmebedarf (HWBRefRef,RK) in Abhängigkeit von der Geometrie (charakteristische Länge lc), auf den höchstzulässigen jährlichen Primärenergiebedarf (PEB) und auf die höchstzulässigen jährlichen Kohlendioxidemissionen (CO22eq), jeweils pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche, einzuhalten:

HWBRefRef,RK in [kWh/(m²a)]

PEB in [kWh/(m²a)]

CO22eq in [kg/(m²a)]

21,0016,00 x (1+2,53/lc)

210160

3426

Ab dem 1. Jänner 2023 dürfen die höchstzulässigen jährlichen Kohlendioxidemissionen (CO2eq) pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche den Wert von 21 kg/(m²a) – ab dem 1. Jänner 2024 den Wert von 16 kg/(m²a) – nicht überschreiten; dies gilt nicht für Bauvorhaben, bei denen das Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren vor dem 1. Jänner 2023 bzw. vor dem 1. Jänner 2024 eingeleitet wird.

(6) Abweichend von Punkt 4.2.24.3.2 der OIB-Richtlinie 6 sind bei größerer Renovierung von Nicht-Wohngebäuden der Gebäudekategorien 1 bis 12 folgende Anforderungen bezogen auf die höchstzulässigen Transmissionswärmeverluste nach den Linien Europäischer Kriterien (LEK), auf den höchstzulässigen jährlichen Primärenergiebedarf (PEB) und auf die höchstzulässigen jährlichen Kohlendioxidemissionen (CO22eq), hinsichtlich PEB und CO22eq pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche, einzuhalten:

LEK

PEB in [kWh/(m²a)]

CO22eq in [kg/(m²a)]

3026

260190

4234

Ab dem 1. Jänner 2023 dürfen die höchstzulässigen jährlichen Kohlendioxidemissionen (CO2eq) pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche den Wert von 31 kg/(m²a) – ab dem 1. Jänner 2024 den Wert von 28 kg/(m²a) – nicht überschreiten; dies gilt nicht für Bauvorhaben, bei denen das Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren vor dem 1. Jänner 2023 bzw. vor dem 1. Jänner 2024 eingeleitet wird. Der Abs. 4 zweiterdritter, drittervierter und vierterfünfter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(7) Die Anforderungen an den Referenz-Heizwärmebedarf (HWBRef), den Primärenergiebedarf (PEB) und die Kohlendioxidemissionen (CO2) nach den Abs. 3 bis 6 beziehen sich auf das Referenzklima gemäß OIB-Leitfaden. Für Standorte mit mehr als 3.600 Heizgradtagen (HGT) ergeben sich die Anforderungen an den Referenz-Heizwärmebedarf (HWBRef), den Primärenergiebedarf (PEB) und die Kohlendioxidemissionen (CO2) in Anwendung folgender Formel (Klimakorrektur):

AnforderungStandortklima = AnforderungReferenzklima x (3.600+0,33 x (HGTStandort - 3.600)) /3.600

HGT: Heizgradtagezahl 20/12 gemäß ÖNORM B 8110-5

(8) Die Anforderungen nach den Punkten 4.3 und 5.2Abweichend von Punkt 5.1 der OIB-Richtlinie 6 sind auch erfülltdürfen im Falle des Neubaus oder der größeren Renovierung, wenn die nächstgelegene Fernwärmeleitung bis zu 50 Meter vom Baugrundstück entfernt ist, nur hocheffiziente alternative Energiesysteme nach Punkt 5.1.2 der OIB-Richtlinie 6 zum Einsatz kommen. Diese Anforderung gilt nicht, wenn

a)

bei Neubauim Falle des Neubaus von Wohngebäuden, deren jährliche die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 1312 kg/(m²2a) konditionierter Brutto-Grundfläche oder im Falle des Neubaus von Nicht-Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 22 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche nicht überschreiten;

b)

bei größererim Falle der größeren Renovierung von Wohngebäuden, deren jährliche die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 1713 kg/(m²2a) konditionierter Brutto-Grundfläche oder im Falle der größeren Renovierung von Nicht-Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 23 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche nicht überschreiten.; oder

c)

im Falle des Neubaus oder der größeren Renovierung der Einsatz hocheffizienter alternativer Energiesysteme nach Punkt 5.1.2 der OIB-Richtlinie 6 aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht realisierbar ist.

(98) Abweichend von Punkt 4.85.1 der OIB-Richtlinie 6 muss im Falle des Neubaus oder der größeren Renovierung, wenn die nächstgelegene Fernwärmeleitung mehr als 50 Meter vom Baugrundstück entfernt ist, die technische, ökologische, wirtschaftliche und rechtliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Energiesystemen nach Punkt 5.1.2 der OIB-Richtlinie 6, sofern verfügbar, in Betracht gezogen, berücksichtigt und dokumentiert werden. Diese Anforderung gilt nicht, wenn

a)

im Falle des Neubaus oder der größeren Renovierung ausschließlich hocheffiziente alternative Energiesysteme nach Punkt 5.1.2 der OIB-Richtlinie 6 zum Einsatz kommen;

b)

im Falle des Neubaus von Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 12 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche oder im Falle des Neubaus von Nicht-Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 22 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche nicht überschreiten; oder

c)

im Falle der größeren Renovierung von Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 13 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche oder im Falle der größeren Renovierung von Nicht-Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 23 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche nicht überschreiten.

(9) Die Dokumentation über das Ergebnis einer Prüfung nach Abs. 7 lit. c sowie nach Abs. 8 erster Satz hat durch eine qualifizierte und unabhängige befugte Person zu erfolgen.

(10) Abweichend von Punkt 4.9.1 der OIB-Richtlinie 6 gilt der sommerliche Wärmeschutz für Wohngebäude bei Verwendung von außen liegenden Jalousien, Raffstoren, Rollläden oder Fensterläden jedenfalls als erfüllt.

(1011) Abweichend von Punkt 3 der OIB-Richtlinie 6 kann, sofern die Verschattung mit Defaultwerten gerechnet wird, für Wohngebäude mit einer oder zwei Nutzungseinheiten (Gebäudekategorie 1) für alle verglasten Elemente im Heizfall der Pauschalwert für den Verschattungsfaktor mit Fs,h = 0,85, für alle anderen Gebäude mit Fs,h = 0,75 angenommen werden; im Kühlfall kann Fs,c = 1,00 angenommen werden. Für einen Heizwärmebedarf < 15 kWh/(m2a) ist die Berechnung der Verschattung mit Defaultwerten nicht zulässig.

(12) Abweichend von Punkt 5 der OIB-Richtlinie 6 dürfen bei Neubau von Gebäuden elektrische Direkt-Widerstandsheizungen nicht als Hauptheizungssystem eingebaut und eingesetzt werden. Ausgenommen sind Gebäude, deren Kohlendioxidemissionen die Anforderungen nach Abs. 87 lit. a nicht überschreiten.

(11) Abweichend von Punkt 5.2.2 der OIB-Richtlinie 6 müssen elektrisch betriebene Wärmepumpen eine Gesamtjahresarbeitszahl von zumindest 3 aufweisen.

(1213) Für den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (Energieausweis) gelten die Anforderungen nach § 4 der Baueingabeverordnung.

(14) Für Gebäude und Gebäudeteile, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind (Punkt 1.2.1 der OIB-Richtlinie 6), gelten die Anforderungen der § 40a Abs. 1 bis 3 sowie die Anforderungen der Abs. 1 bis 13 nicht, soweit die Einhaltung dieser Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde.

(15) Für folgende Gebäude und Gebäudeteile gelten die Anforderungen der § 40a Abs. 1 bis 3 sowie die Anforderungen der Abs. 1 bis 13 nicht:

a)

Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden, d.h. mit einer Raumtemperatur von nicht mehr als +5 °C, sowie nicht konditionierte Gebäude (Punkt 1.2.2 lit. a der OIB-Richtlinie 6),

b)

provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis höchstens zwei Jahre (Punkt 1.2.2 lit. b der OIB-Richtlinie 6),

c)

Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benutzung liegt; dies gilt jedenfalls als erfüllt für Wohngebäude, die zwischen 1. November und 31. März an nicht mehr als 31 Tagen genutzt werden (Punkt 1.2.2 lit. c der OIB-Richtlinie 6),

d)

Gebäude für Betriebsanlagen sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der Energie für die Raumheizung und Raumkühlung durch Abwärme abgedeckt wird, die unmittelbar in Betriebsanlagen entsteht (Punkt 1.2.2 lit. d der OIB-Richtlinie 6),

e)

Gebäude, die für Gottesdienste und religiöse Zwecke genutzt werden (Punkt 1.2.2 lit. e der OIB-Richtlinie 6),

f)

frei stehende Gebäude mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m²; die Anforderungen nach § 41a sind jedoch einzuhalten,

g)

sonstige konditionierte Gebäude entsprechend der Gebäudekategorie 13 nach Punkt 3 der OIB-Richtlinie 6; bei Neubau und Renovierung ist der Punkt 4.6 der OIB-Richtlinie 6, bei einem Neubau mit einer Netto-Grundfläche von mehr als 50 m2 ist zusätzlich deren Punkt 5.2.4 anzuwenden; abweichend von Punkt 4.6 erster Satz der OIB-Richtlinie 6 sind jedoch die Anforderungen nach § 41a einzuhalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2014, 29/2015, 93/2016, 67/2021

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2021
(1) Den im § 40a Abs. 1 bis 3 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn der § 41a und die OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe März 2015, eingehalten werden; der Punkt 4.5 der OIB-Richtlinie 6 ist jedoch nicht anzuwenden; die Berechnung der Energiekennzahlen hat gemäß dem im Internet auf der Homepage des Österreichischen Instituts für Bautechnik (www.oib.or.at) veröffentlichten Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden (OIB-Leitfaden), Ausgabe März 2015, auf den in der OIB-Richtlinie 6 verwiesen wird, zu erfolgen.

(2) Abweichend von Punkt 4.1 erster Absatz der OIB-Richtlinie 6 erfolgt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungswerte HWBRef, PEB und CO2 für das Standortklima. Abweichend von Punkt 4.1 zweiter Absatz der OIB-Richtlinie 6 erfolgt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen ausschließlich unter Heranziehung der Anforderungswerte HWBRefRef,RK oder LEK, PEB und CO22eq (Abs. 3 bis 76) für das Referenzklima.

(3) Abweichend von Punkt 4.2.14.3.1 der OIB-Richtlinie 6 sind bei Neubau von Wohngebäuden ausschließlich folgende Anforderungen bezogen auf den höchstzulässigen jährlichen Referenz-Heizwärmebedarf (HWBRef, RK) in Abhängigkeit von der Geometrie (charakteristische Länge lc), auf den höchstzulässigen jährlichen Primärenergiebedarf (PEB) und auf die höchstzulässigen jährlichen Kohlendioxidemissionen (CO22eq), jeweils pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche, einzuhalten:

HWBRefRef,RK in [kWh/(m²a)]

PEB in [kWh/(m2a)]

CO22eq in [kg/(m2a)]

14,0012,00 x (1+3/lc)

165120

2418

Ab dem 1. Jänner 2023 dürfen die höchstzulässigen jährlichen Kohlendioxidemissionen (CO2eq) pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche den Wert von 15 kg/(m²a) – ab dem 1. Jänner 2024 den Wert von 12 kg/(m²a) – nicht überschreiten; dies gilt nicht für Bauvorhaben, bei denen das Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren vor dem 1. Jänner 2023 bzw. vor dem 1. Jänner 2024 eingeleitet wird.

(4) Abweichend von Punkt 4.2.24.3.2 der OIB-Richtlinie 6 sind bei Neubau von Nicht-Wohngebäuden der Gebäudekategorien 1 bis 12 ausschließlich folgende Anforderungen bezogen auf die höchstzulässigen Transmissionswärmeverluste nach den Linien Europäischer Kriterien (LEK), auf den höchstzulässigen jährlichen Primärenergiebedarf (PEB) und auf die höchstzulässigen jährlichen Kohlendioxidemissionen (CO22eq), hinsichtlich PEB und CO22eq pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche, einzuhalten:

LEK

PEB in [kWh/(m²a)]

CO22eq in [kg/(m²a)]

2522

190170

3026

Ab dem 1. Jänner 2023 dürfen die höchstzulässigen jährlichen Kohlendioxidemissionen (CO2eq) pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche den Wert von 24 kg/(m²a) – ab dem 1. Jänner 2024 den Wert von 22 kg/(m²a) – nicht überschreiten; dies gilt nicht für Bauvorhaben, bei denen das Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren vor dem 1. Jänner 2023 bzw. vor dem 1. Jänner 2024 eingeleitet wird. Die Anforderungen an PEB und CO22eq gelten für Bürogebäude. Für andere Nicht-Wohngebäude gelten analoge Anforderungen in Abhängigkeit von deren Nutzungsprofilen; diese Werte dürfen im Falle notwendiger Raumlufttechnik und Kühltechnik im Ausmaß von 65 kWh/(m²a) bei PEB bzw. 11 kg/(m²a) bei CO22eq überschritten werden. Die Anforderungen an PEB und CO22eq beziehen sich auf eine Geschosshöhe von 3 m.

(5) Abweichend von Punkt 4.2.14.3.1 der OIB-Richtlinie 6 sind bei größerer Renovierung von Wohngebäuden ausschließlich folgende Anforderungen bezogen auf den höchstzulässigen jährlichen Referenz-Heizwärmebedarf (HWBRefRef,RK) in Abhängigkeit von der Geometrie (charakteristische Länge lc), auf den höchstzulässigen jährlichen Primärenergiebedarf (PEB) und auf die höchstzulässigen jährlichen Kohlendioxidemissionen (CO22eq), jeweils pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche, einzuhalten:

HWBRefRef,RK in [kWh/(m²a)]

PEB in [kWh/(m²a)]

CO22eq in [kg/(m²a)]

21,0016,00 x (1+2,53/lc)

210160

3426

Ab dem 1. Jänner 2023 dürfen die höchstzulässigen jährlichen Kohlendioxidemissionen (CO2eq) pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche den Wert von 21 kg/(m²a) – ab dem 1. Jänner 2024 den Wert von 16 kg/(m²a) – nicht überschreiten; dies gilt nicht für Bauvorhaben, bei denen das Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren vor dem 1. Jänner 2023 bzw. vor dem 1. Jänner 2024 eingeleitet wird.

(6) Abweichend von Punkt 4.2.24.3.2 der OIB-Richtlinie 6 sind bei größerer Renovierung von Nicht-Wohngebäuden der Gebäudekategorien 1 bis 12 folgende Anforderungen bezogen auf die höchstzulässigen Transmissionswärmeverluste nach den Linien Europäischer Kriterien (LEK), auf den höchstzulässigen jährlichen Primärenergiebedarf (PEB) und auf die höchstzulässigen jährlichen Kohlendioxidemissionen (CO22eq), hinsichtlich PEB und CO22eq pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche, einzuhalten:

LEK

PEB in [kWh/(m²a)]

CO22eq in [kg/(m²a)]

3026

260190

4234

Ab dem 1. Jänner 2023 dürfen die höchstzulässigen jährlichen Kohlendioxidemissionen (CO2eq) pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche den Wert von 31 kg/(m²a) – ab dem 1. Jänner 2024 den Wert von 28 kg/(m²a) – nicht überschreiten; dies gilt nicht für Bauvorhaben, bei denen das Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren vor dem 1. Jänner 2023 bzw. vor dem 1. Jänner 2024 eingeleitet wird. Der Abs. 4 zweiterdritter, drittervierter und vierterfünfter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(7) Die Anforderungen an den Referenz-Heizwärmebedarf (HWBRef), den Primärenergiebedarf (PEB) und die Kohlendioxidemissionen (CO2) nach den Abs. 3 bis 6 beziehen sich auf das Referenzklima gemäß OIB-Leitfaden. Für Standorte mit mehr als 3.600 Heizgradtagen (HGT) ergeben sich die Anforderungen an den Referenz-Heizwärmebedarf (HWBRef), den Primärenergiebedarf (PEB) und die Kohlendioxidemissionen (CO2) in Anwendung folgender Formel (Klimakorrektur):

AnforderungStandortklima = AnforderungReferenzklima x (3.600+0,33 x (HGTStandort - 3.600)) /3.600

HGT: Heizgradtagezahl 20/12 gemäß ÖNORM B 8110-5

(8) Die Anforderungen nach den Punkten 4.3 und 5.2Abweichend von Punkt 5.1 der OIB-Richtlinie 6 sind auch erfülltdürfen im Falle des Neubaus oder der größeren Renovierung, wenn die nächstgelegene Fernwärmeleitung bis zu 50 Meter vom Baugrundstück entfernt ist, nur hocheffiziente alternative Energiesysteme nach Punkt 5.1.2 der OIB-Richtlinie 6 zum Einsatz kommen. Diese Anforderung gilt nicht, wenn

a)

bei Neubauim Falle des Neubaus von Wohngebäuden, deren jährliche die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 1312 kg/(m²2a) konditionierter Brutto-Grundfläche oder im Falle des Neubaus von Nicht-Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 22 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche nicht überschreiten;

b)

bei größererim Falle der größeren Renovierung von Wohngebäuden, deren jährliche die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 1713 kg/(m²2a) konditionierter Brutto-Grundfläche oder im Falle der größeren Renovierung von Nicht-Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 23 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche nicht überschreiten.; oder

c)

im Falle des Neubaus oder der größeren Renovierung der Einsatz hocheffizienter alternativer Energiesysteme nach Punkt 5.1.2 der OIB-Richtlinie 6 aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht realisierbar ist.

(98) Abweichend von Punkt 4.85.1 der OIB-Richtlinie 6 muss im Falle des Neubaus oder der größeren Renovierung, wenn die nächstgelegene Fernwärmeleitung mehr als 50 Meter vom Baugrundstück entfernt ist, die technische, ökologische, wirtschaftliche und rechtliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Energiesystemen nach Punkt 5.1.2 der OIB-Richtlinie 6, sofern verfügbar, in Betracht gezogen, berücksichtigt und dokumentiert werden. Diese Anforderung gilt nicht, wenn

a)

im Falle des Neubaus oder der größeren Renovierung ausschließlich hocheffiziente alternative Energiesysteme nach Punkt 5.1.2 der OIB-Richtlinie 6 zum Einsatz kommen;

b)

im Falle des Neubaus von Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 12 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche oder im Falle des Neubaus von Nicht-Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 22 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche nicht überschreiten; oder

c)

im Falle der größeren Renovierung von Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 13 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche oder im Falle der größeren Renovierung von Nicht-Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 23 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche nicht überschreiten.

(9) Die Dokumentation über das Ergebnis einer Prüfung nach Abs. 7 lit. c sowie nach Abs. 8 erster Satz hat durch eine qualifizierte und unabhängige befugte Person zu erfolgen.

(10) Abweichend von Punkt 4.9.1 der OIB-Richtlinie 6 gilt der sommerliche Wärmeschutz für Wohngebäude bei Verwendung von außen liegenden Jalousien, Raffstoren, Rollläden oder Fensterläden jedenfalls als erfüllt.

(1011) Abweichend von Punkt 3 der OIB-Richtlinie 6 kann, sofern die Verschattung mit Defaultwerten gerechnet wird, für Wohngebäude mit einer oder zwei Nutzungseinheiten (Gebäudekategorie 1) für alle verglasten Elemente im Heizfall der Pauschalwert für den Verschattungsfaktor mit Fs,h = 0,85, für alle anderen Gebäude mit Fs,h = 0,75 angenommen werden; im Kühlfall kann Fs,c = 1,00 angenommen werden. Für einen Heizwärmebedarf < 15 kWh/(m2a) ist die Berechnung der Verschattung mit Defaultwerten nicht zulässig.

(12) Abweichend von Punkt 5 der OIB-Richtlinie 6 dürfen bei Neubau von Gebäuden elektrische Direkt-Widerstandsheizungen nicht als Hauptheizungssystem eingebaut und eingesetzt werden. Ausgenommen sind Gebäude, deren Kohlendioxidemissionen die Anforderungen nach Abs. 87 lit. a nicht überschreiten.

(11) Abweichend von Punkt 5.2.2 der OIB-Richtlinie 6 müssen elektrisch betriebene Wärmepumpen eine Gesamtjahresarbeitszahl von zumindest 3 aufweisen.

(1213) Für den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (Energieausweis) gelten die Anforderungen nach § 4 der Baueingabeverordnung.

(14) Für Gebäude und Gebäudeteile, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind (Punkt 1.2.1 der OIB-Richtlinie 6), gelten die Anforderungen der § 40a Abs. 1 bis 3 sowie die Anforderungen der Abs. 1 bis 13 nicht, soweit die Einhaltung dieser Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde.

(15) Für folgende Gebäude und Gebäudeteile gelten die Anforderungen der § 40a Abs. 1 bis 3 sowie die Anforderungen der Abs. 1 bis 13 nicht:

a)

Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden, d.h. mit einer Raumtemperatur von nicht mehr als +5 °C, sowie nicht konditionierte Gebäude (Punkt 1.2.2 lit. a der OIB-Richtlinie 6),

b)

provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis höchstens zwei Jahre (Punkt 1.2.2 lit. b der OIB-Richtlinie 6),

c)

Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benutzung liegt; dies gilt jedenfalls als erfüllt für Wohngebäude, die zwischen 1. November und 31. März an nicht mehr als 31 Tagen genutzt werden (Punkt 1.2.2 lit. c der OIB-Richtlinie 6),

d)

Gebäude für Betriebsanlagen sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der Energie für die Raumheizung und Raumkühlung durch Abwärme abgedeckt wird, die unmittelbar in Betriebsanlagen entsteht (Punkt 1.2.2 lit. d der OIB-Richtlinie 6),

e)

Gebäude, die für Gottesdienste und religiöse Zwecke genutzt werden (Punkt 1.2.2 lit. e der OIB-Richtlinie 6),

f)

frei stehende Gebäude mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m²; die Anforderungen nach § 41a sind jedoch einzuhalten,

g)

sonstige konditionierte Gebäude entsprechend der Gebäudekategorie 13 nach Punkt 3 der OIB-Richtlinie 6; bei Neubau und Renovierung ist der Punkt 4.6 der OIB-Richtlinie 6, bei einem Neubau mit einer Netto-Grundfläche von mehr als 50 m2 ist zusätzlich deren Punkt 5.2.4 anzuwenden; abweichend von Punkt 4.6 erster Satz der OIB-Richtlinie 6 sind jedoch die Anforderungen nach § 41a einzuhalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2014, 29/2015, 93/2016, 67/2021

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