§ 35 BTV

Bautechnikverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Den in den §§ 27 bis 34 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn die OIB-Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Ausgabe März 2015, eingehalten wird.

(2) Abweichend von Punkt 2.1.5 der OIB-Richtlinie 4 sind Bauwerke mit vier oder mehr Geschossen und mehr als zehn Wohneinheiten je Erschließungseinheit mit einem Personenaufzug auszustatten. Bei Wohngebäuden, die mit einem Personenaufzug auszustatten sind, müssen mindestens 80 % der Wohnungen über einen Eingang, und zwar den Haupteingang oder einen Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos erreichbar sein; weiters muss zumindest ein Sanitärraum, der eine Toilette, ein Waschbecken und eine Dusche oder eine Badewanne zu enthalten hat, einen Wendekreis von 1,5 m aufweisen oder entsprechend anpassbar sein.

(3) Abweichend von Punkt 2.7.1 der OIB-Richtlinie 4 hat bei Wohnungen in Gebäuden, die nicht barrierefrei zu gestalten sind, die Breite der nutzbaren Durchgangslichte von Türen zu Abstellräumen bis zu 3 m² mindestens 60 cm zu betragen.

(4) Abweichend von Punkt 3.2.2 können in Gebäuden oder selbständigen Gebäudeteilen, die mit einem Personenaufzug erschlossen sind, Haupttreppen auch mit mehr als 20 Stufen ohne Podest errichtet werden.

(5) Abweichend von Punkt 3.2.3 der OIB-Richtlinie 4 ist der letzte Satz des Punktes 3.2.3 nicht anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 93/2016, 67/2021

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2021
(1) Den in den §§ 27 bis 34 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn die OIB-Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Ausgabe März 2015, eingehalten wird.

(2) Abweichend von Punkt 2.1.5 der OIB-Richtlinie 4 sind Bauwerke mit vier oder mehr Geschossen und mehr als zehn Wohneinheiten je Erschließungseinheit mit einem Personenaufzug auszustatten. Bei Wohngebäuden, die mit einem Personenaufzug auszustatten sind, müssen mindestens 80 % der Wohnungen über einen Eingang, und zwar den Haupteingang oder einen Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos erreichbar sein; weiters muss zumindest ein Sanitärraum, der eine Toilette, ein Waschbecken und eine Dusche oder eine Badewanne zu enthalten hat, einen Wendekreis von 1,5 m aufweisen oder entsprechend anpassbar sein.

(3) Abweichend von Punkt 2.7.1 der OIB-Richtlinie 4 hat bei Wohnungen in Gebäuden, die nicht barrierefrei zu gestalten sind, die Breite der nutzbaren Durchgangslichte von Türen zu Abstellräumen bis zu 3 m² mindestens 60 cm zu betragen.

(4) Abweichend von Punkt 3.2.2 können in Gebäuden oder selbständigen Gebäudeteilen, die mit einem Personenaufzug erschlossen sind, Haupttreppen auch mit mehr als 20 Stufen ohne Podest errichtet werden.

(5) Abweichend von Punkt 3.2.3 der OIB-Richtlinie 4 ist der letzte Satz des Punktes 3.2.3 nicht anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 93/2016, 67/2021

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten