§ 30 BTV

Bautechnikverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) An entsprechend dem Verwendungszweck zugänglichen Stellen des BauwerkesGebäudes, bei denen Absturzgefahr besteht, müssen geeignete Schutzvorrichtungen gegen ein Abstürzen von Personen (z.B. Geländer, Brüstungen, absturzsichernde Verglasungen) angebracht werden, außer eine Absicherung widerspräche dem Verwendungszweck (z.B. bei Laderampen, Schwimmbecken).

(2) Wenn absturzgefährliche Stellen des BauwerkesGebäudes dem Verwendungszweck entsprechend auch für Kinder zugänglich sind, müssen Schutzvorrichtungen (Abs. 1) so ausgeführt sein, dass Kindern das Durchschlüpfen nicht möglich ist und das Hochklettern erschwert wird.

(3) Schächte, Ausstiege, Einbringungsöffnungen und dergleichen müssen trag- und verkehrssicher abgedeckt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 93/2016

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016

(1) An entsprechend dem Verwendungszweck zugänglichen Stellen des BauwerkesGebäudes, bei denen Absturzgefahr besteht, müssen geeignete Schutzvorrichtungen gegen ein Abstürzen von Personen (z.B. Geländer, Brüstungen, absturzsichernde Verglasungen) angebracht werden, außer eine Absicherung widerspräche dem Verwendungszweck (z.B. bei Laderampen, Schwimmbecken).

(2) Wenn absturzgefährliche Stellen des BauwerkesGebäudes dem Verwendungszweck entsprechend auch für Kinder zugänglich sind, müssen Schutzvorrichtungen (Abs. 1) so ausgeführt sein, dass Kindern das Durchschlüpfen nicht möglich ist und das Hochklettern erschwert wird.

(3) Schächte, Ausstiege, Einbringungsöffnungen und dergleichen müssen trag- und verkehrssicher abgedeckt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 93/2016

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