§ 30 V-RPG

Raumplanungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.04.2025 bis 31.12.9999
(1) Der Bebauungsplan darf nur aus wichtigen Gründen geändert werden. Er ist zu ändern

a)

bei Änderung der maßgebenden Rechtslage oder

b)

bei wesentlicher Änderung der für eine zweckmäßige Bebauung bedeutsamen Verhältnisse.

(2) Für das Verfahren bei Änderung des Bebauungsplanes gelten die Bestimmungen der §§ 29 und 29a sinngemäß, soweit der Abs. 3 nicht anderes bestimmt.

(3) Eine Veröffentlichung des Entwurfs der Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich, wenn die Eigentümer der Grundstücke, auf die sich die Änderung des Bebauungsplanes bezieht, und der anrainenden Grundstücke vor der Beschlussfassung nachweislich über die beabsichtigte Änderung verständigt werden und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt wird; gleichzeitig ist die Landesregierung von der beabsichtigten Änderung zu verständigen. Der § 8 Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.

(4) Der § 23 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(5) Die Erleichterungen nach den Abs. 3 und 4 gelten nicht bei Änderungen des Bebauungsplanes, die einer Umweltprüfung oder Umwelterheblichkeitsprüfung unterliegen.

  1. (1)Absatz einsDer Bebauungsplan darf nur aus wichtigen Gründen geändert werden. Er ist zu ändern
    1. a)Litera abei Änderung der maßgebenden Rechtslage oder
    2. b)Litera bbei wesentlicher Änderung der für eine zweckmäßige Bebauung bedeutsamen Verhältnisse.
  2. (2)Absatz 2Für das Verfahren bei Änderung des Bebauungsplanes gelten die Bestimmungen der §§ 29 und 29a sinngemäß, soweit der Abs. 3 nicht anderes bestimmt.Für das Verfahren bei Änderung des Bebauungsplanes gelten die Bestimmungen der Paragraphen 29 und 29a sinngemäß, soweit der Absatz 3, nicht anderes bestimmt.
  3. (3)Absatz 3Der Beschluss des Entwurfes über die Änderung des Bebauungsplanes obliegt dem Gemeindevorstand. Eine Veröffentlichung des Entwurfs der Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich, wenn die Eigentümer der Grundstücke, auf die sich die Änderung des Bebauungsplanes bezieht, und der anrainenden Grundstücke vor der Beschlussfassung nachweislich über die beabsichtigte Änderung verständigt werden und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt wird; gleichzeitig ist die Landesregierung von der beabsichtigten Änderung zu verständigen. Der § 7a Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.Der Beschluss des Entwurfes über die Änderung des Bebauungsplanes obliegt dem Gemeindevorstand. Eine Veröffentlichung des Entwurfs der Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich, wenn die Eigentümer der Grundstücke, auf die sich die Änderung des Bebauungsplanes bezieht, und der anrainenden Grundstücke vor der Beschlussfassung nachweislich über die beabsichtigte Änderung verständigt werden und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt wird; gleichzeitig ist die Landesregierung von der beabsichtigten Änderung zu verständigen. Der Paragraph 7 a, Absatz 2, dritter Satz gilt sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Der § 23 Abs. 7 gilt sinngemäß.Der Paragraph 23, Absatz 7, gilt sinngemäß.
  5. (5)Absatz 5Die Erleichterungen nach Abs. 3 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 4 gelten nicht bei Änderungen des Bebauungsplanes, die einer Umweltprüfung oder Umwelterheblichkeitsprüfung unterliegen.Die Erleichterungen nach Absatz 3, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 4, gelten nicht bei Änderungen des Bebauungsplanes, die einer Umweltprüfung oder Umwelterheblichkeitsprüfung unterliegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005, 28/2011, 72/2012, 4/2019, 21/2025

Stand vor dem 02.04.2025

In Kraft vom 01.03.2019 bis 02.04.2025
(1) Der Bebauungsplan darf nur aus wichtigen Gründen geändert werden. Er ist zu ändern

a)

bei Änderung der maßgebenden Rechtslage oder

b)

bei wesentlicher Änderung der für eine zweckmäßige Bebauung bedeutsamen Verhältnisse.

(2) Für das Verfahren bei Änderung des Bebauungsplanes gelten die Bestimmungen der §§ 29 und 29a sinngemäß, soweit der Abs. 3 nicht anderes bestimmt.

(3) Eine Veröffentlichung des Entwurfs der Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich, wenn die Eigentümer der Grundstücke, auf die sich die Änderung des Bebauungsplanes bezieht, und der anrainenden Grundstücke vor der Beschlussfassung nachweislich über die beabsichtigte Änderung verständigt werden und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt wird; gleichzeitig ist die Landesregierung von der beabsichtigten Änderung zu verständigen. Der § 8 Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.

(4) Der § 23 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(5) Die Erleichterungen nach den Abs. 3 und 4 gelten nicht bei Änderungen des Bebauungsplanes, die einer Umweltprüfung oder Umwelterheblichkeitsprüfung unterliegen.

  1. (1)Absatz einsDer Bebauungsplan darf nur aus wichtigen Gründen geändert werden. Er ist zu ändern
    1. a)Litera abei Änderung der maßgebenden Rechtslage oder
    2. b)Litera bbei wesentlicher Änderung der für eine zweckmäßige Bebauung bedeutsamen Verhältnisse.
  2. (2)Absatz 2Für das Verfahren bei Änderung des Bebauungsplanes gelten die Bestimmungen der §§ 29 und 29a sinngemäß, soweit der Abs. 3 nicht anderes bestimmt.Für das Verfahren bei Änderung des Bebauungsplanes gelten die Bestimmungen der Paragraphen 29 und 29a sinngemäß, soweit der Absatz 3, nicht anderes bestimmt.
  3. (3)Absatz 3Der Beschluss des Entwurfes über die Änderung des Bebauungsplanes obliegt dem Gemeindevorstand. Eine Veröffentlichung des Entwurfs der Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich, wenn die Eigentümer der Grundstücke, auf die sich die Änderung des Bebauungsplanes bezieht, und der anrainenden Grundstücke vor der Beschlussfassung nachweislich über die beabsichtigte Änderung verständigt werden und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt wird; gleichzeitig ist die Landesregierung von der beabsichtigten Änderung zu verständigen. Der § 7a Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.Der Beschluss des Entwurfes über die Änderung des Bebauungsplanes obliegt dem Gemeindevorstand. Eine Veröffentlichung des Entwurfs der Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich, wenn die Eigentümer der Grundstücke, auf die sich die Änderung des Bebauungsplanes bezieht, und der anrainenden Grundstücke vor der Beschlussfassung nachweislich über die beabsichtigte Änderung verständigt werden und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt wird; gleichzeitig ist die Landesregierung von der beabsichtigten Änderung zu verständigen. Der Paragraph 7 a, Absatz 2, dritter Satz gilt sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Der § 23 Abs. 7 gilt sinngemäß.Der Paragraph 23, Absatz 7, gilt sinngemäß.
  5. (5)Absatz 5Die Erleichterungen nach Abs. 3 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 4 gelten nicht bei Änderungen des Bebauungsplanes, die einer Umweltprüfung oder Umwelterheblichkeitsprüfung unterliegen.Die Erleichterungen nach Absatz 3, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 4, gelten nicht bei Änderungen des Bebauungsplanes, die einer Umweltprüfung oder Umwelterheblichkeitsprüfung unterliegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005, 28/2011, 72/2012, 4/2019, 21/2025

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