§ 30 V-RPG

Raumplanungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Bebauungsplan darf nur aus wichtigen Gründen geändert werden. Er ist zu ändern

a)

bei Änderung der maßgebenden Rechtslage oder

b)

bei wesentlicher Änderung der für eine zweckmäßige Bebauung bedeutsamen Verhältnisse.

(2) Für das Verfahren bei Änderung des Bebauungsplanes gelten die Bestimmungen der §§ 29 und 29a sinngemäß, soweit der Abs. 3 nicht anderes bestimmt.

(3) Eine PlanauflageVeröffentlichung des Entwurfs der Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich, wenn die Eigentümer der Grundstücke, auf die sich die Änderung des Bebauungsplanes bezieht, und der anrainenden Grundstücke vor der Beschlussfassung nachweislich über die beabsichtigte Änderung verständigt werden und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt wird; gleichzeitig ist die Landesregierung von der beabsichtigten Änderung zu verständigen. Diesfalls gilt derDer § 8 Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.

(4) Der § 23 Abs. 4 7 gilt sinngemäß.

(5) Die Erleichterungen nach den Abs. 3 und 4 gelten nicht bei Änderungen des Bebauungsplanes, die einer Umweltprüfung oder Umwelterheblichkeitsprüfung unterliegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005, 28/2011, 72/2012, 4/2019

Stand vor dem 28.02.2019

In Kraft vom 01.01.2013 bis 28.02.2019

(1) Der Bebauungsplan darf nur aus wichtigen Gründen geändert werden. Er ist zu ändern

a)

bei Änderung der maßgebenden Rechtslage oder

b)

bei wesentlicher Änderung der für eine zweckmäßige Bebauung bedeutsamen Verhältnisse.

(2) Für das Verfahren bei Änderung des Bebauungsplanes gelten die Bestimmungen der §§ 29 und 29a sinngemäß, soweit der Abs. 3 nicht anderes bestimmt.

(3) Eine PlanauflageVeröffentlichung des Entwurfs der Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich, wenn die Eigentümer der Grundstücke, auf die sich die Änderung des Bebauungsplanes bezieht, und der anrainenden Grundstücke vor der Beschlussfassung nachweislich über die beabsichtigte Änderung verständigt werden und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt wird; gleichzeitig ist die Landesregierung von der beabsichtigten Änderung zu verständigen. Diesfalls gilt derDer § 8 Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.

(4) Der § 23 Abs. 4 7 gilt sinngemäß.

(5) Die Erleichterungen nach den Abs. 3 und 4 gelten nicht bei Änderungen des Bebauungsplanes, die einer Umweltprüfung oder Umwelterheblichkeitsprüfung unterliegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005, 28/2011, 72/2012, 4/2019

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten