§ 21a V-RPG

Raumplanungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2019 bis 31.12.9999

(1) Die §§ 10a bis 10g gelten für das Verfahren bei Erlassung eines Flächenwidmungsplanes sinngemäß.

(2) Soweit dem Flächenwidmungsplan ein Landesraumplan oder ein räumliches Entwicklungskonzepträumlicher Entwicklungsplan zugrunde liegt, die einer Umweltprüfung unterzogen wurden, können deren Ergebnisse zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen verwertet werden. Dabei können alle verfügbaren Informationen herangezogen werden, die bei der Prüfung des Landesraumplanes oder des räumlichen EntwicklungskonzeptesEntwicklungsplanes gesammelt wurden.

*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005, 72/2012, 4/2019

Stand vor dem 28.02.2019

In Kraft vom 01.01.2013 bis 28.02.2019

(1) Die §§ 10a bis 10g gelten für das Verfahren bei Erlassung eines Flächenwidmungsplanes sinngemäß.

(2) Soweit dem Flächenwidmungsplan ein Landesraumplan oder ein räumliches Entwicklungskonzepträumlicher Entwicklungsplan zugrunde liegt, die einer Umweltprüfung unterzogen wurden, können deren Ergebnisse zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen verwertet werden. Dabei können alle verfügbaren Informationen herangezogen werden, die bei der Prüfung des Landesraumplanes oder des räumlichen EntwicklungskonzeptesEntwicklungsplanes gesammelt wurden.

*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005, 72/2012, 4/2019

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