§ 21 V-RPG

Raumplanungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999

(2) Die Landesregierung, die Sektion Vorarlberg des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, alle angrenzenden Gemeinden und jene sonstigen öffentlichen Dienststellen, deren Belange durch den Flächenwidmungsplan wesentlich berührt werden, sind von der Veröffentlichung zu verständigen. In der Verständigung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Abs. 3 hinzuweisen. Die Unterlassung der Verständigung hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss.

(3) Während der Zeit der Veröffentlichung kann jeder Gemeindebürger oder Eigentümer von Grundstücken, auf die sich der Flächenwidmungsplan bezieht, zum Entwurf schriftlich Änderungsvorschläge erstatten. Eingelangte Änderungsvorschläge und Äußerungen der im Abs. 2 zweiter Satz genannten Stellen sind der Gemeindevertretung vor der Beschlussfassung über den Flächenwidmungsplan zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Eigentümer von Grundstücken, die umgewidmet werden sollen, sind vor der Beschlussfassung nachweislich darüber in Kenntnis zu setzen; ihnen ist eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen; wenn beabsichtigt ist, Flächen als Sondergebiete oder Betriebsgebiete zu widmen, sind auch die Eigentümer der an diese Flächen anrainenden Grundstücke vor der Beschlussfassung nachweislich darüber in Kenntnis zu setzen und ist ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Der § 8 Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß. Bei Änderungen der Widmungsgrenzen aufgrund vermessungstechnischer Anpassungen, insbesondere bei Mappenberichtigungen oder Verbesserungen der Darstellung des Grenzverlaufes, besteht keine Verständigungspflicht. Mängel bei der Verständigung der Grundeigentümer haben auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss.

(5) Der von der Gemeindevertretung beschlossene Flächenwidmungsplan ist der Landesregierung samt dem Erläuterungsbericht, den Äußerungen der im Abs. 2 genannten Stellen, den Änderungsvorschlägen und Stellungnahmen zu übermitteln.

(6) Der Flächenwidmungsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat nach Prüfung der nach Abs. 5 vorgelegten Äußerungen, Änderungsvorschläge und Stellungnahmen die Genehmigung durch Bescheid zu versagen, wenn der Flächenwidmungsplan

a)

den im § 2 genannten Zielen, einem Landesraumplan oder dem räumlichen Entwicklungsplan widerspricht oder sonst rechtswidrig ist,

b)

überörtliche Interessen, insbesondere solche des Umweltschutzes und des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes, verletzt,

c)

einen finanziellen Aufwand zur Folge hätte, durch den die Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinde gefährdet würde oder

d)

auf Planungen des Bundes, des Landes oder anderer Gemeinden nicht Bedacht nimmt.

(7) Wenn keine Versagungsgründe nach Abs. 6 vorliegen, ist der Flächenwidmungsplan durch Bescheid zu genehmigen und anschließend der Gemeinde zu übermitteln. Von der Landesregierung genehmigte Flächenwidmungspläne unterliegen nicht der Verordnungsprüfung gemäß § 84 des Gemeindegesetzes.

(8) Für die Kundmachung des digitalen Flächenwidmungsplanes gilt § 32 Abs. 2 des Gemeindegesetzes mit der Maßgabe, dass jede Person im Gemeindeamt während der hiefür bestimmten Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist in den digitalen Flächenwidmungsplan Einsicht nehmen kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004, 33/2005, 28/2011, 2/2017, 4/2019, 4/2022

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 01.07.2022 bis 30.06.2023

(2) Die Landesregierung, die Sektion Vorarlberg des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, alle angrenzenden Gemeinden und jene sonstigen öffentlichen Dienststellen, deren Belange durch den Flächenwidmungsplan wesentlich berührt werden, sind von der Veröffentlichung zu verständigen. In der Verständigung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Abs. 3 hinzuweisen. Die Unterlassung der Verständigung hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss.

(3) Während der Zeit der Veröffentlichung kann jeder Gemeindebürger oder Eigentümer von Grundstücken, auf die sich der Flächenwidmungsplan bezieht, zum Entwurf schriftlich Änderungsvorschläge erstatten. Eingelangte Änderungsvorschläge und Äußerungen der im Abs. 2 zweiter Satz genannten Stellen sind der Gemeindevertretung vor der Beschlussfassung über den Flächenwidmungsplan zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Eigentümer von Grundstücken, die umgewidmet werden sollen, sind vor der Beschlussfassung nachweislich darüber in Kenntnis zu setzen; ihnen ist eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen; wenn beabsichtigt ist, Flächen als Sondergebiete oder Betriebsgebiete zu widmen, sind auch die Eigentümer der an diese Flächen anrainenden Grundstücke vor der Beschlussfassung nachweislich darüber in Kenntnis zu setzen und ist ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Der § 8 Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß. Bei Änderungen der Widmungsgrenzen aufgrund vermessungstechnischer Anpassungen, insbesondere bei Mappenberichtigungen oder Verbesserungen der Darstellung des Grenzverlaufes, besteht keine Verständigungspflicht. Mängel bei der Verständigung der Grundeigentümer haben auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss.

(5) Der von der Gemeindevertretung beschlossene Flächenwidmungsplan ist der Landesregierung samt dem Erläuterungsbericht, den Äußerungen der im Abs. 2 genannten Stellen, den Änderungsvorschlägen und Stellungnahmen zu übermitteln.

(6) Der Flächenwidmungsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat nach Prüfung der nach Abs. 5 vorgelegten Äußerungen, Änderungsvorschläge und Stellungnahmen die Genehmigung durch Bescheid zu versagen, wenn der Flächenwidmungsplan

a)

den im § 2 genannten Zielen, einem Landesraumplan oder dem räumlichen Entwicklungsplan widerspricht oder sonst rechtswidrig ist,

b)

überörtliche Interessen, insbesondere solche des Umweltschutzes und des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes, verletzt,

c)

einen finanziellen Aufwand zur Folge hätte, durch den die Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinde gefährdet würde oder

d)

auf Planungen des Bundes, des Landes oder anderer Gemeinden nicht Bedacht nimmt.

(7) Wenn keine Versagungsgründe nach Abs. 6 vorliegen, ist der Flächenwidmungsplan durch Bescheid zu genehmigen und anschließend der Gemeinde zu übermitteln. Von der Landesregierung genehmigte Flächenwidmungspläne unterliegen nicht der Verordnungsprüfung gemäß § 84 des Gemeindegesetzes.

(8) Für die Kundmachung des digitalen Flächenwidmungsplanes gilt § 32 Abs. 2 des Gemeindegesetzes mit der Maßgabe, dass jede Person im Gemeindeamt während der hiefür bestimmten Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist in den digitalen Flächenwidmungsplan Einsicht nehmen kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004, 33/2005, 28/2011, 2/2017, 4/2019, 4/2022

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