§ 17 V-RPG

Raumplanungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2019 bis 31.12.9999

(1) Als Bauerwartungsflächen dürfen nur Flächen festgelegt werden, die sich aufgrund der natürlichen Verhältnisse für die Bebauung eignen und voraussichtlichals Folgewidmung nach 15 Jahren§ 12 Abs. 4 oder bei Umwidmungen nach dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes für einen Zeitraum von höchstens weiteren 15 Jahren als Bauflächen benötigt§ 23 Abs. 2 lit. a festgelegt werden. Flächen, die gemäß § 13 Abs. 2 als Bauflächen nicht geeignet sind, dürfen nicht als Bauerwartungsflächen gewidmet werden.

(2) Bauerwartungsflächen können in die im § 14 Abs. 1 genannten Gebiete unterteilt werden.

(3) Bauerwartungsflächen dürfen wie Landwirtschaftsgebiete (§ 18 Abs. 3) genutzt werden. Die Errichtung von Gebäuden und Anlagen für neue land- oder forstwirtschaftliche Betriebe ist jedoch nicht zulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019

Stand vor dem 28.02.2019

In Kraft vom 07.08.1996 bis 28.02.2019

(1) Als Bauerwartungsflächen dürfen nur Flächen festgelegt werden, die sich aufgrund der natürlichen Verhältnisse für die Bebauung eignen und voraussichtlichals Folgewidmung nach 15 Jahren§ 12 Abs. 4 oder bei Umwidmungen nach dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes für einen Zeitraum von höchstens weiteren 15 Jahren als Bauflächen benötigt§ 23 Abs. 2 lit. a festgelegt werden. Flächen, die gemäß § 13 Abs. 2 als Bauflächen nicht geeignet sind, dürfen nicht als Bauerwartungsflächen gewidmet werden.

(2) Bauerwartungsflächen können in die im § 14 Abs. 1 genannten Gebiete unterteilt werden.

(3) Bauerwartungsflächen dürfen wie Landwirtschaftsgebiete (§ 18 Abs. 3) genutzt werden. Die Errichtung von Gebäuden und Anlagen für neue land- oder forstwirtschaftliche Betriebe ist jedoch nicht zulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019

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