§ 11 V-RPG

Raumplanungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999

a)

die wesentlichen örtlichen Vorzüge, deren Erhaltung und mögliche Verbesserung,

b)

die Aufgaben in der Region und die übergemeindliche Zusammenarbeit,

c)

die angestrebte Wirtschaftsstruktur,

d)

die zu sichernden Freiräume für die Landwirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der bodenabhängigen Lebensmittelerzeugung, für die Erhaltung und Entwicklung von Natur und Landschaft sowie für Kinder und Jugendliche und die Naherholung,

e)

die zu sichernden Freiräume zum Schutz vor Naturgefahren,

f)

die angestrebte Siedlungsentwicklung; dabei sind insbesondere Siedlungsschwerpunkte, Verdichtungszonen, Freiräume für die Naherholung sowie die Gliederung der Bauflächen einschließlich der zeitlichen Abfolge der Bebauung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Infrastruktur, des Schutzes vor Naturgefahren, des Klimawandels und der Energieeffizienz zu berücksichtigen,

g)

jene Siedlungsschwerpunkte, für die ein Quartiersentwicklungskonzept zu erstellen ist,

h)

die Erhaltung und Stärkung des Ortskernes,

i)

die Verkehrsabwicklung und die Ausgestaltung des Verkehrswegenetzes unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse für den öffentlichen Verkehr, Fußgänger und Radfahrer,

j)

die Energieversorgung unter besonderer Berücksichtigung der nachhaltigen Nutzung erneuerbarer Energien,

k)

die erforderlichen Gemeinbedarfseinrichtungen, einschließlich solcher für den gemeinnützigen Wohnbau,

l)

die Handhabung der privatwirtschaftlichen Maßnahmen (§ 38a).

(2) Bei der Erstellung des räumlichen Entwicklungsplanes ist auf Planungen des Bundes, des Landes sowie allfällige, gemeinsam mit anderen Gemeinden erarbeitete Entscheidungsgrundlagen, wie regionale Entwicklungskonzepte, Bedacht zu nehmen. Der räumliche Entwicklungsplan darf einem Landesraumplan nicht widersprechen.

(3) Bei der Erstellung des räumlichen Entwicklungsplanes hat die Gemeinde die Mitwirkung der Bevölkerung in angemessener Weise zu gewährleisten. Der von der Gemeindevertretung beschlossene Entwurf des räumlichen Entwicklungsplanes samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht ist mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Abs. 5 ist hinzuweisen.

(4) Die Landesregierung, die Sektion Vorarlberg des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, alle angrenzenden Gemeinden und jene sonstigen öffentlichen Stellen und Regionalplanungsgemeinschaften, deren Belange durch den räumlichen Entwicklungsplan wesentlich berührt werden, sind von der Veröffentlichung zu verständigen. In der Verständigung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Abs. 5 hinzuweisen. Die Unterlassung der Verständigung hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss.

(5) Während der Zeit der Veröffentlichung kann jeder Gemeindebürger oder Eigentümer von Grundstücken, auf die sich der räumliche Entwicklungsplan bezieht, zum Entwurf schriftlich Änderungsvorschläge erstatten. Eingelangte Änderungsvorschläge und Äußerungen der im Abs. 4 zweiter Satz genannten Stellen sind der Gemeindevertretung vor der Beschlussfassung über den räumlichen Entwicklungsplan zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die Landesregierung hat die Gemeinde bei Inangriffnahme des räumlichen Entwicklungsplanes über die aus Sicht des Landes maßgebenden Planungen zu informieren und bei dessen Erstellung zu beraten. Der von der Gemeindevertretung beschlossene räumliche Entwicklungsplan ist der Landesregierung samt dem Erläuterungsbericht, den Äußerungen der im Abs. 4 zweiter Satz genannten Stellen, den Änderungsvorschlägen und Stellungnahmen zu übermitteln.

(7) Der räumliche Entwicklungsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat nach Prüfung der nach Abs. 6 vorgelegten Äußerungen, Änderungsvorschläge und Stellungnahmen die Genehmigung durch Bescheid zu versagen, wenn der räumliche Entwicklungsplan den im § 2 genannten Zielen oder einem Landesraumplan widerspricht oder sonst rechtswidrig ist.

(8) Wenn keine Versagungsgründe nach Abs. 7 vorliegen, ist der räumliche Entwicklungsplan durch Bescheid zu genehmigen und anschließend der Gemeinde zu übermitteln. Von der Landesregierung genehmigte räumliche Entwicklungspläne unterliegen nicht der Verordnungsprüfung gemäß § 84 des Gemeindegesetzes.

(9) Für den Fall, dass die Verordnung der Landesregierung nach Abs. 10 die Erstellung des räumlichen Entwicklungsplanes in digitaler Form auf der Grundlage digitaler Daten vorsieht (digitaler räumlicher Entwicklungsplan), gilt für die Kundmachung des digitalen räumlichen Entwicklungsplanes § 32 Abs. 2 des Gemeindegesetzes mit der Maßgabe, dass jede Person im Gemeindeamt während der hiefür bestimmten Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist in den digitalen räumlichen Entwicklungsplan Einsicht nehmen kann.

(10) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Erstellung, den Inhalt und die Form des räumlichen Entwicklungsplanes, die zu verwendenden Planzeichen, digitalen Daten und Formate sowie die allfälligen Anforderungen an Datenträger, Datenübermittlung und Datensicherheit erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/2011, 4/2019, 4/2022

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 01.07.2022 bis 30.06.2023

a)

die wesentlichen örtlichen Vorzüge, deren Erhaltung und mögliche Verbesserung,

b)

die Aufgaben in der Region und die übergemeindliche Zusammenarbeit,

c)

die angestrebte Wirtschaftsstruktur,

d)

die zu sichernden Freiräume für die Landwirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der bodenabhängigen Lebensmittelerzeugung, für die Erhaltung und Entwicklung von Natur und Landschaft sowie für Kinder und Jugendliche und die Naherholung,

e)

die zu sichernden Freiräume zum Schutz vor Naturgefahren,

f)

die angestrebte Siedlungsentwicklung; dabei sind insbesondere Siedlungsschwerpunkte, Verdichtungszonen, Freiräume für die Naherholung sowie die Gliederung der Bauflächen einschließlich der zeitlichen Abfolge der Bebauung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Infrastruktur, des Schutzes vor Naturgefahren, des Klimawandels und der Energieeffizienz zu berücksichtigen,

g)

jene Siedlungsschwerpunkte, für die ein Quartiersentwicklungskonzept zu erstellen ist,

h)

die Erhaltung und Stärkung des Ortskernes,

i)

die Verkehrsabwicklung und die Ausgestaltung des Verkehrswegenetzes unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse für den öffentlichen Verkehr, Fußgänger und Radfahrer,

j)

die Energieversorgung unter besonderer Berücksichtigung der nachhaltigen Nutzung erneuerbarer Energien,

k)

die erforderlichen Gemeinbedarfseinrichtungen, einschließlich solcher für den gemeinnützigen Wohnbau,

l)

die Handhabung der privatwirtschaftlichen Maßnahmen (§ 38a).

(2) Bei der Erstellung des räumlichen Entwicklungsplanes ist auf Planungen des Bundes, des Landes sowie allfällige, gemeinsam mit anderen Gemeinden erarbeitete Entscheidungsgrundlagen, wie regionale Entwicklungskonzepte, Bedacht zu nehmen. Der räumliche Entwicklungsplan darf einem Landesraumplan nicht widersprechen.

(3) Bei der Erstellung des räumlichen Entwicklungsplanes hat die Gemeinde die Mitwirkung der Bevölkerung in angemessener Weise zu gewährleisten. Der von der Gemeindevertretung beschlossene Entwurf des räumlichen Entwicklungsplanes samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht ist mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Abs. 5 ist hinzuweisen.

(4) Die Landesregierung, die Sektion Vorarlberg des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, alle angrenzenden Gemeinden und jene sonstigen öffentlichen Stellen und Regionalplanungsgemeinschaften, deren Belange durch den räumlichen Entwicklungsplan wesentlich berührt werden, sind von der Veröffentlichung zu verständigen. In der Verständigung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Abs. 5 hinzuweisen. Die Unterlassung der Verständigung hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss.

(5) Während der Zeit der Veröffentlichung kann jeder Gemeindebürger oder Eigentümer von Grundstücken, auf die sich der räumliche Entwicklungsplan bezieht, zum Entwurf schriftlich Änderungsvorschläge erstatten. Eingelangte Änderungsvorschläge und Äußerungen der im Abs. 4 zweiter Satz genannten Stellen sind der Gemeindevertretung vor der Beschlussfassung über den räumlichen Entwicklungsplan zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die Landesregierung hat die Gemeinde bei Inangriffnahme des räumlichen Entwicklungsplanes über die aus Sicht des Landes maßgebenden Planungen zu informieren und bei dessen Erstellung zu beraten. Der von der Gemeindevertretung beschlossene räumliche Entwicklungsplan ist der Landesregierung samt dem Erläuterungsbericht, den Äußerungen der im Abs. 4 zweiter Satz genannten Stellen, den Änderungsvorschlägen und Stellungnahmen zu übermitteln.

(7) Der räumliche Entwicklungsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat nach Prüfung der nach Abs. 6 vorgelegten Äußerungen, Änderungsvorschläge und Stellungnahmen die Genehmigung durch Bescheid zu versagen, wenn der räumliche Entwicklungsplan den im § 2 genannten Zielen oder einem Landesraumplan widerspricht oder sonst rechtswidrig ist.

(8) Wenn keine Versagungsgründe nach Abs. 7 vorliegen, ist der räumliche Entwicklungsplan durch Bescheid zu genehmigen und anschließend der Gemeinde zu übermitteln. Von der Landesregierung genehmigte räumliche Entwicklungspläne unterliegen nicht der Verordnungsprüfung gemäß § 84 des Gemeindegesetzes.

(9) Für den Fall, dass die Verordnung der Landesregierung nach Abs. 10 die Erstellung des räumlichen Entwicklungsplanes in digitaler Form auf der Grundlage digitaler Daten vorsieht (digitaler räumlicher Entwicklungsplan), gilt für die Kundmachung des digitalen räumlichen Entwicklungsplanes § 32 Abs. 2 des Gemeindegesetzes mit der Maßgabe, dass jede Person im Gemeindeamt während der hiefür bestimmten Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist in den digitalen räumlichen Entwicklungsplan Einsicht nehmen kann.

(10) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Erstellung, den Inhalt und die Form des räumlichen Entwicklungsplanes, die zu verwendenden Planzeichen, digitalen Daten und Formate sowie die allfälligen Anforderungen an Datenträger, Datenübermittlung und Datensicherheit erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/2011, 4/2019, 4/2022

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