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(1) Die Raumplanung hat eine dem allgemeinen Besten dienende Gesamtgestaltung des Landesgebiets anzustreben.
(2) Ziele der Raumplanung sind
a) | die nachhaltige Sicherung der räumlichen Existenzgrundlagen der Menschen, besonders für Wohnen, Wirtschaft und | |||||||||
b) | die Erhaltung der Vielfalt von Natur und Landschaft, | |||||||||
c) | der bestmögliche Ausgleich der sonstigen Anforderungen an das Gebiet. |
(3) Bei der Planung sind insbesondere folgende weitere Ziele zu beachten:
a) | Mit Grund und Boden ist haushälterisch umzugehen, insbesondere sind Bauflächen bodensparend zu nutzen. | |||||||||
b) | Die verschiedenen Möglichkeiten der Raumnutzung sind möglichst lange offen zu halten. | |||||||||
c) | Die natürlichen und naturnahen Landschaftsteile, die Freiräume für die Landwirtschaft und die Naherholung sowie die Trinkwasserreserven sollen erhalten bleiben. | |||||||||
d) | Die Siedlungsgebiete sind bestmöglich vor Naturgefahren zu schützen; die zum Schutz vor Naturgefahren notwendigen Freiräume sollen erhalten bleiben. | |||||||||
e) | Flächen mit wichtigen Rohstoffvorkommen sind von Nutzungen, die ihre Gewinnung verhindern oder erheblich erschweren, freizuhalten. | |||||||||
f) | Die für die Land- und Forstwirtschaft besonders geeigneten Flächen dürfen für andere Zwecke nur verwendet werden, wenn dafür ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. | |||||||||
g) | Die zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs benötigten Flächen sollen nicht für Ferienwohnungen verwendet werden. | |||||||||
h) | Die Siedlungsentwicklung hat nach innen zu erfolgen; die äußeren Siedlungsränder sollen nicht weiter ausgedehnt werden. | |||||||||
i) | Die Ortskerne sind zu erhalten und in ihrer Funktion zu stärken. | |||||||||
| Gebiete und Flächen für Wohnen, | |||||||||
k) |
| |||||||||
l) | Für Einrichtungen des Gemeinbedarfs sind geeignete Standorte festzulegen; die erforderlichen Flächen für notwendige Infrastruktureinrichtungen sind freizuhalten. |
*) Fassung LGBl.Nr. 28/2011, 22/2015, 4/2019
(1) Die Raumplanung hat eine dem allgemeinen Besten dienende Gesamtgestaltung des Landesgebiets anzustreben.
(2) Ziele der Raumplanung sind
a) | die nachhaltige Sicherung der räumlichen Existenzgrundlagen der Menschen, besonders für Wohnen, Wirtschaft und | |||||||||
b) | die Erhaltung der Vielfalt von Natur und Landschaft, | |||||||||
c) | der bestmögliche Ausgleich der sonstigen Anforderungen an das Gebiet. |
(3) Bei der Planung sind insbesondere folgende weitere Ziele zu beachten:
a) | Mit Grund und Boden ist haushälterisch umzugehen, insbesondere sind Bauflächen bodensparend zu nutzen. | |||||||||
b) | Die verschiedenen Möglichkeiten der Raumnutzung sind möglichst lange offen zu halten. | |||||||||
c) | Die natürlichen und naturnahen Landschaftsteile, die Freiräume für die Landwirtschaft und die Naherholung sowie die Trinkwasserreserven sollen erhalten bleiben. | |||||||||
d) | Die Siedlungsgebiete sind bestmöglich vor Naturgefahren zu schützen; die zum Schutz vor Naturgefahren notwendigen Freiräume sollen erhalten bleiben. | |||||||||
e) | Flächen mit wichtigen Rohstoffvorkommen sind von Nutzungen, die ihre Gewinnung verhindern oder erheblich erschweren, freizuhalten. | |||||||||
f) | Die für die Land- und Forstwirtschaft besonders geeigneten Flächen dürfen für andere Zwecke nur verwendet werden, wenn dafür ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. | |||||||||
g) | Die zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs benötigten Flächen sollen nicht für Ferienwohnungen verwendet werden. | |||||||||
h) | Die Siedlungsentwicklung hat nach innen zu erfolgen; die äußeren Siedlungsränder sollen nicht weiter ausgedehnt werden. | |||||||||
i) | Die Ortskerne sind zu erhalten und in ihrer Funktion zu stärken. | |||||||||
| Gebiete und Flächen für Wohnen, | |||||||||
k) |
| |||||||||
l) | Für Einrichtungen des Gemeinbedarfs sind geeignete Standorte festzulegen; die erforderlichen Flächen für notwendige Infrastruktureinrichtungen sind freizuhalten. |
*) Fassung LGBl.Nr. 28/2011, 22/2015, 4/2019