§ 1 WGarG 2008 Anwendungsbereich

Wiener Garagengesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen:

1.

Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen,

2.

kraftbetriebene Parkeinrichtungen und

3.

Tankstellen.(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, gelten für die in Abs. 1 bezeichneten Bauwerke und Anlagen die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.

(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, gelten für die in Abs. 1 bezeichneten Bauwerke und Anlagen die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.

(3) Dieses Gesetz hat insoweit keine Geltung, als eine Angelegenheit in die Zuständigkeit des Bundes fällt.

Stand vor dem 15.07.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 15.07.2014

(1) Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen:

1.

Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen,

2.

kraftbetriebene Parkeinrichtungen und

3.

Tankstellen.(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, gelten für die in Abs. 1 bezeichneten Bauwerke und Anlagen die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.

(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, gelten für die in Abs. 1 bezeichneten Bauwerke und Anlagen die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.

(3) Dieses Gesetz hat insoweit keine Geltung, als eine Angelegenheit in die Zuständigkeit des Bundes fällt.

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