§ 36 Bgld. BauVO 2008

Burgenländische Bauverordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.04.2021 bis 31.12.9999

(1) Den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn nachstehende in den Anlagen angeschlossene Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik in der Fassung 20152019 eingehalten werden:

1.

OIB-Richtlinie 1, Mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Anlage 1,

2.

OIB-Richtlinie 2, Brandschutz, Anlage 2,

3.

OIB-Richtlinie 2.1, Brandschutz bei Betriebsbauten, Anlage 2.13,

4.

OIB-Richtlinie 2.2, Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks, Anlage 2.24,

5.

OIB-Richtlinie 2.3, Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m22m, Anlage 2.35,

6.

OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Anlage 36,

7.

OIB-Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Anlage 47,

8.

OIB-Richtlinie 5, Schallschutz, Anlage 58,

9.

OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Anlage 69,

10.

OIB-Richtlinien - BegriffsbestimmungenRichtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Nationaler Plan, Anlage 710,

11.

OIB-Richtlinien - Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke, Begriffsbestimmungen, Anlage 8.11,

12.

OIB-Richtlinien, Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke, Anlage 12.

Die angeführten Richtlinien werden mit Ausnahme von Punkt 2.1.5. der OIB-Richtlinie 4 hiemithiermit für verbindlich erklärt.

(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 72/2016)

(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 72/2016)

(4) Die Behörde kann auf Antrag oder von Amts wegen Abweichungen von den Richtlinien zulassen, wenn die Bauwerberin oder der Bauwerber nachweisen, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinien erreicht wird.

(5) Außer den Fällen des Abs. 4 kann die Behörde auf Antrag in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen ausnahmsweise Abweichungen von den Richtlinien zulassen, wenn den in § 1 festgelegten Anforderungen trotzdem entsprochen wird.

Stand vor dem 09.04.2021

In Kraft vom 25.10.2016 bis 09.04.2021

(1) Den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn nachstehende in den Anlagen angeschlossene Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik in der Fassung 20152019 eingehalten werden:

1.

OIB-Richtlinie 1, Mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Anlage 1,

2.

OIB-Richtlinie 2, Brandschutz, Anlage 2,

3.

OIB-Richtlinie 2.1, Brandschutz bei Betriebsbauten, Anlage 2.13,

4.

OIB-Richtlinie 2.2, Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks, Anlage 2.24,

5.

OIB-Richtlinie 2.3, Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m22m, Anlage 2.35,

6.

OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Anlage 36,

7.

OIB-Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Anlage 47,

8.

OIB-Richtlinie 5, Schallschutz, Anlage 58,

9.

OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Anlage 69,

10.

OIB-Richtlinien - BegriffsbestimmungenRichtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Nationaler Plan, Anlage 710,

11.

OIB-Richtlinien - Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke, Begriffsbestimmungen, Anlage 8.11,

12.

OIB-Richtlinien, Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke, Anlage 12.

Die angeführten Richtlinien werden mit Ausnahme von Punkt 2.1.5. der OIB-Richtlinie 4 hiemithiermit für verbindlich erklärt.

(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 72/2016)

(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 72/2016)

(4) Die Behörde kann auf Antrag oder von Amts wegen Abweichungen von den Richtlinien zulassen, wenn die Bauwerberin oder der Bauwerber nachweisen, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinien erreicht wird.

(5) Außer den Fällen des Abs. 4 kann die Behörde auf Antrag in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen ausnahmsweise Abweichungen von den Richtlinien zulassen, wenn den in § 1 festgelegten Anforderungen trotzdem entsprochen wird.

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