§ 15 HSteV (weggefallen)

Hochschul-Studienevidenzverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2009§ 15 HSteV treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 10 Abs. 2, § 11, § 14 und die Anlage mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt und

2.

§ 13 Abs. 1 erster Satz und § 13 Abs. 2 zweiter Satz mit 1. Oktober 2009.

(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2015 treten wie folgt in Kraft:

1.

Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift zu Abschnitt 4, das Inhaltsverzeichnis betreffend § 6, § 10, § 11 und § 15, § 1 Z 1 und 2, § 2 Z 1 bis 3 und Z 5, § 4 Abs. 1 bis 3, die Überschrift des § 6, § 6 Abs. 3, § 7, die Überschrift zu Abschnitt 4, § 9 Abs. 1 bis 3, § 10, § 11, § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 2 sowie die Überschrift des § 15 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt;

2.

§ 12a Abs. 1, 2 und 6 bis 9 sowie die Anlage 1 hinsichtlich jener Pädagogischen Hochschulen, die im Rahmen eines Lehrverbundes bereits ab dem Studienjahr 2015/16 gemeinsam eingerichtete Lehramtsstudien gemäß § 9 anbieten, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt;

3.

das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu Abschnitt 5 und 6, das Inhaltsverzeichnis betreffend 12a, 14 und 14a, § 2 Z 4, § 9 Abs. 4, die Überschrift zu Abschnitt 5, § 12a, § 13, die Überschrift zu Abschnitt 6, § 14, § 14a sowie die Anlagen 1 bis 3 mit 1. Juni 2016 mit Wirksamkeit für das Studienjahr 2016/17 und

4.

§ 3 mit 1. Juni 2017 mit Wirksamkeit für das Studienjahr 2017/18.

(4) § 4 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2015 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt außer Kraftseit 30.06.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.10.2015 bis 30.06.2019
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2009§ 15 HSteV treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 10 Abs. 2, § 11, § 14 und die Anlage mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt und

2.

§ 13 Abs. 1 erster Satz und § 13 Abs. 2 zweiter Satz mit 1. Oktober 2009.

(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2015 treten wie folgt in Kraft:

1.

Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift zu Abschnitt 4, das Inhaltsverzeichnis betreffend § 6, § 10, § 11 und § 15, § 1 Z 1 und 2, § 2 Z 1 bis 3 und Z 5, § 4 Abs. 1 bis 3, die Überschrift des § 6, § 6 Abs. 3, § 7, die Überschrift zu Abschnitt 4, § 9 Abs. 1 bis 3, § 10, § 11, § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 2 sowie die Überschrift des § 15 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt;

2.

§ 12a Abs. 1, 2 und 6 bis 9 sowie die Anlage 1 hinsichtlich jener Pädagogischen Hochschulen, die im Rahmen eines Lehrverbundes bereits ab dem Studienjahr 2015/16 gemeinsam eingerichtete Lehramtsstudien gemäß § 9 anbieten, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt;

3.

das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu Abschnitt 5 und 6, das Inhaltsverzeichnis betreffend 12a, 14 und 14a, § 2 Z 4, § 9 Abs. 4, die Überschrift zu Abschnitt 5, § 12a, § 13, die Überschrift zu Abschnitt 6, § 14, § 14a sowie die Anlagen 1 bis 3 mit 1. Juni 2016 mit Wirksamkeit für das Studienjahr 2016/17 und

4.

§ 3 mit 1. Juni 2017 mit Wirksamkeit für das Studienjahr 2017/18.

(4) § 4 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2015 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt außer Kraftseit 30.06.2019 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten