§ 12 HSteV (weggefallen)

Hochschul-Studienevidenzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Pädagogischen Hochschulen haben für Zwecke der automationsgestützten Datenverarbeitung jedenfalls zu codieren:
    1. 1.Ziffer einsdie Pädagogische Hochschule bzw. bei gemeinsamen eingerichteten Studien (§ 9) die Universität mittels Kennbuchstaben einstellig alphabetisch;die Pädagogische Hochschule bzw. bei gemeinsamen eingerichteten Studien (Paragraph 9,) die Universität mittels Kennbuchstaben einstellig alphabetisch;
    2. 2.Ziffer 2die Staaten ein- bis dreistellig alphabetisch;
    3. 3.Ziffer 3das Geschlecht einstellig;
    4. 4.Ziffer 4die Studienkennung zwölfstellig;
    5. 5.Ziffer 5die Form der allgemeinen Universitätsreife zweistellig numerisch;
    6. 6.Ziffer 6den Beitragsstatus gemäß §§ 69 und 71 des Hochschulgesetzes 2005 einstellig alphabetisch;den Beitragsstatus gemäß Paragraphen 69 und 71 des Hochschulgesetzes 2005 einstellig alphabetisch;
    7. 7.Ziffer 7die internationalen Mobilitätsprogramme dreistellig numerisch, wobei die Nummern 001 bis 199 den EU- und den staatlichen Programmen vorbehalten sind;
    8. 8.Ziffer 8die Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung dreistellig numerisch.
  2. (2)Absatz 2Für die Codierung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 7 und 8 sind die von der Bundesministerin für Bildung und Frauen auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Codes gemäß den Codex-Dateien zu verwenden. Die Codierungen zu Z 3 und 6 finden sich in den in den Anlagen enthaltenen Anmerkungen. Zur Darstellung weiterer internationaler Mobilitätsprogramme als die in Z 7 erwähnten sind entsprechende Codes ab 200 individuell durch die Pädagogische Hochschule festzulegen und zu verwenden.Für die Codierung gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4, 5, 7 und 8 sind die von der Bundesministerin für Bildung und Frauen auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Codes gemäß den Codex-Dateien zu verwenden. Die Codierungen zu Ziffer 3 und 6 finden sich in den in den Anlagen enthaltenen Anmerkungen. Zur Darstellung weiterer internationaler Mobilitätsprogramme als die in Ziffer 7, erwähnten sind entsprechende Codes ab 200 individuell durch die Pädagogische Hochschule festzulegen und zu verwenden.
  3. (3)Absatz 3Codierte Informationen sind an die Studierenden nur in Verbindung mit den zugehörigen Texten, allenfalls in abgekürzter Form, auszugeben.
§ 12 HSteV seit 30.06.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.06.2016 bis 30.06.2019
  1. (1)Absatz einsDie Pädagogischen Hochschulen haben für Zwecke der automationsgestützten Datenverarbeitung jedenfalls zu codieren:
    1. 1.Ziffer einsdie Pädagogische Hochschule bzw. bei gemeinsamen eingerichteten Studien (§ 9) die Universität mittels Kennbuchstaben einstellig alphabetisch;die Pädagogische Hochschule bzw. bei gemeinsamen eingerichteten Studien (Paragraph 9,) die Universität mittels Kennbuchstaben einstellig alphabetisch;
    2. 2.Ziffer 2die Staaten ein- bis dreistellig alphabetisch;
    3. 3.Ziffer 3das Geschlecht einstellig;
    4. 4.Ziffer 4die Studienkennung zwölfstellig;
    5. 5.Ziffer 5die Form der allgemeinen Universitätsreife zweistellig numerisch;
    6. 6.Ziffer 6den Beitragsstatus gemäß §§ 69 und 71 des Hochschulgesetzes 2005 einstellig alphabetisch;den Beitragsstatus gemäß Paragraphen 69 und 71 des Hochschulgesetzes 2005 einstellig alphabetisch;
    7. 7.Ziffer 7die internationalen Mobilitätsprogramme dreistellig numerisch, wobei die Nummern 001 bis 199 den EU- und den staatlichen Programmen vorbehalten sind;
    8. 8.Ziffer 8die Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung dreistellig numerisch.
  2. (2)Absatz 2Für die Codierung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 7 und 8 sind die von der Bundesministerin für Bildung und Frauen auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Codes gemäß den Codex-Dateien zu verwenden. Die Codierungen zu Z 3 und 6 finden sich in den in den Anlagen enthaltenen Anmerkungen. Zur Darstellung weiterer internationaler Mobilitätsprogramme als die in Z 7 erwähnten sind entsprechende Codes ab 200 individuell durch die Pädagogische Hochschule festzulegen und zu verwenden.Für die Codierung gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4, 5, 7 und 8 sind die von der Bundesministerin für Bildung und Frauen auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Codes gemäß den Codex-Dateien zu verwenden. Die Codierungen zu Ziffer 3 und 6 finden sich in den in den Anlagen enthaltenen Anmerkungen. Zur Darstellung weiterer internationaler Mobilitätsprogramme als die in Ziffer 7, erwähnten sind entsprechende Codes ab 200 individuell durch die Pädagogische Hochschule festzulegen und zu verwenden.
  3. (3)Absatz 3Codierte Informationen sind an die Studierenden nur in Verbindung mit den zugehörigen Texten, allenfalls in abgekürzter Form, auszugeben.
§ 12 HSteV seit 30.06.2019 weggefallen.

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