§ 3 HSteV (weggefallen)

Hochschul-Studienevidenzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Matrikelnummer ist eine achtstellige Ziffernfolge, die wie folgt zu bilden ist:

1.

Die erste Stelle kennzeichnet mit der Ziffer 4 die Matrikelnummern der Pädagogischen Hochschule.

2.

Die zweite und dritte Stelle bezeichnen das Studienjahr der Zulassung mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fällt.

3.

Die letzten fünf Stellen sind für jedes Studienjahr gesondert dem von der Bundesministerin für Bildung und Frauen der Pädagogischen Hochschule zugewiesenen Nummernkontingent der zulassenden Pädagogischen Hochschule zu entnehmen.

(2) Bei siebenstelligen Matrikelnummern, die vor dem Wintersemester 2017/18 vergeben wurden, wird vor der ersten Stelle die Ziffer 0 vorangestellt§ 3 HSteV seit 30.06.2019 weggefallen. Die bisherigen sieben Stellen der Matrikelnummer bleiben dabei unverändert.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.06.2017 bis 30.06.2019
(1) Die Matrikelnummer ist eine achtstellige Ziffernfolge, die wie folgt zu bilden ist:

1.

Die erste Stelle kennzeichnet mit der Ziffer 4 die Matrikelnummern der Pädagogischen Hochschule.

2.

Die zweite und dritte Stelle bezeichnen das Studienjahr der Zulassung mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fällt.

3.

Die letzten fünf Stellen sind für jedes Studienjahr gesondert dem von der Bundesministerin für Bildung und Frauen der Pädagogischen Hochschule zugewiesenen Nummernkontingent der zulassenden Pädagogischen Hochschule zu entnehmen.

(2) Bei siebenstelligen Matrikelnummern, die vor dem Wintersemester 2017/18 vergeben wurden, wird vor der ersten Stelle die Ziffer 0 vorangestellt§ 3 HSteV seit 30.06.2019 weggefallen. Die bisherigen sieben Stellen der Matrikelnummer bleiben dabei unverändert.

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