§ 1a HStBV (weggefallen)

Hochschul-Studienbeitragsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Pädagogischen Hochschulen haben bezüglich jeder oder jedes Studierenden,

1.

die oder der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder

2.

die oder der EU-Bürgerin oder EU-Bürger ist oder

3.

der oder dem Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie inländischen Studierenden,

festzustellen, ob die beitragsfreie Zeit gemäß § 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 überschritten wurde.

(2) Bei einem Wechsel des Studienstandortes ist die Anzahl der bereits absolvierten Semester bei der Ermittlung der beitragsfreien Zeit einzubeziehen, bei einem Wechsel des Lehramtsstudiums jedoch nur jene absolvierten Semester, um die sich die Ausbildungsdauer bei einer Anerkennung erfolgreich absolvierter Studienteile reduziert§ 1a HStBV seit 30.06.2019 weggefallen. Gleiches gilt für erfolgreich absolvierte Studien bzw. Studienteile, die im Rahmen eines Lehramtsstudiums anerkannt werden.

(3) Semester der Beurlaubung sind für die Berechnung der beitragsfreien Zeit nicht zu berücksichtigen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 30.07.2015 bis 30.06.2019
(1) Die Pädagogischen Hochschulen haben bezüglich jeder oder jedes Studierenden,

1.

die oder der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder

2.

die oder der EU-Bürgerin oder EU-Bürger ist oder

3.

der oder dem Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie inländischen Studierenden,

festzustellen, ob die beitragsfreie Zeit gemäß § 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 überschritten wurde.

(2) Bei einem Wechsel des Studienstandortes ist die Anzahl der bereits absolvierten Semester bei der Ermittlung der beitragsfreien Zeit einzubeziehen, bei einem Wechsel des Lehramtsstudiums jedoch nur jene absolvierten Semester, um die sich die Ausbildungsdauer bei einer Anerkennung erfolgreich absolvierter Studienteile reduziert§ 1a HStBV seit 30.06.2019 weggefallen. Gleiches gilt für erfolgreich absolvierte Studien bzw. Studienteile, die im Rahmen eines Lehramtsstudiums anerkannt werden.

(3) Semester der Beurlaubung sind für die Berechnung der beitragsfreien Zeit nicht zu berücksichtigen.

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