Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2012 (DVRV 2012) Fundstelle

Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
Verordnung des Bundeskanzlers über das bei der Datenschutzbehörde eingerichtete Datenverarbeitungsregister (Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2012 (DVRV 2012)StF: BGBl. II Nr. 257/2012

Änderung

BGBl. II Nr. 213/2013

BGBl. I Nr. 120/2017 (NR: GP XXV RV 1664 AB 1761 S. 190. BR: 9824 AB 9856 S. 871.)

[CELEX-Nr Fundstelle seit 25.05.2018 weggefallen.: 32016L0680]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 16 Abs. 3 und des § 61 Abs. 8 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Einrichtung und Inhalt des Datenverarbeitungsregisters

§ 3.

Einrichtung des Datenverarbeitungsregisters

§ 4.

Inhalt des Datenverarbeitungsregisters

3. Abschnitt
Zugang und Einsicht in das Datenverarbeitungsregister

§ 5.

Zugang zum Datenverarbeitungsregister

§ 6.

Einsichtnahme in das Datenverarbeitungsregister

4. Abschnitt
Meldungen an das Datenverarbeitungsregister

§ 7.

Form der Meldung

§ 8.

Anlass und Zeitpunkt der Meldung

§ 9.

Inhalt der Meldung

§ 10.

Beilagen zur Meldung

§ 11.

Registrierung

§ 12.

DVR-Nummer und Registrierungsnachweis

§ 13.

Automatische Registrierung von Meldungen

5. Abschnitt
Identifizierung und Authentifizierung

§ 14.

Identifizierung und Authentifizierung in DVR-Online

§ 15.

Vertretung des Auftraggebers

6. Abschnitt
Informationsverbundsysteme

§ 16.

Verzeichnis der Informationsverbundsysteme

7. Abschnitt
Führung des Datenverarbeitungsregisters

§ 17.

Richtigstellung des Datenverarbeitungsregisters

§ 18.

Übernahme der DVR-Nummer bei Rechtsnachfolge

§ 19.

Aufbewahrung von Inhalten des Datenverarbeitungsregisters und der Registrierungsakten

8. Abschnitt
Meldung und Registrierung bei Betriebsstörungen und für manuelle Dateien

§ 20.

Anwendungsbereich

§ 21.

Meldungen bei Betriebsstörungen und für manuelle Dateien

§ 22.

Registrierung bei Betriebsstörungen und für manuelle Dateien

9. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 23.

Verfahrensvorschriften

§ 24.

Inkrafttreten

Anlage 1

Inhalt des DVR-Online-Formulars und des Formblattes „Angaben zum Auftraggeber“

Anlage 2

Inhalt des DVR-Online-Formulars und des Formblattes „Meldung einer Datenanwendung“

Anlage 3

Inhalt des DVR-Online-Formulars (elektronisches Muster) und des Formblattes „Meldung einer Musteranwendung“

Anlage 4

Inhalt des DVR-Online-Formulars und des Formblattes „Allgemeine Angaben zu ergriffenen Datensicherheitsmaßnahmen“

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 213/2013

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018
Verordnung des Bundeskanzlers über das bei der Datenschutzbehörde eingerichtete Datenverarbeitungsregister (Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2012 (DVRV 2012)StF: BGBl. II Nr. 257/2012

Änderung

BGBl. II Nr. 213/2013

BGBl. I Nr. 120/2017 (NR: GP XXV RV 1664 AB 1761 S. 190. BR: 9824 AB 9856 S. 871.)

[CELEX-Nr Fundstelle seit 25.05.2018 weggefallen.: 32016L0680]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 16 Abs. 3 und des § 61 Abs. 8 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Einrichtung und Inhalt des Datenverarbeitungsregisters

§ 3.

Einrichtung des Datenverarbeitungsregisters

§ 4.

Inhalt des Datenverarbeitungsregisters

3. Abschnitt
Zugang und Einsicht in das Datenverarbeitungsregister

§ 5.

Zugang zum Datenverarbeitungsregister

§ 6.

Einsichtnahme in das Datenverarbeitungsregister

4. Abschnitt
Meldungen an das Datenverarbeitungsregister

§ 7.

Form der Meldung

§ 8.

Anlass und Zeitpunkt der Meldung

§ 9.

Inhalt der Meldung

§ 10.

Beilagen zur Meldung

§ 11.

Registrierung

§ 12.

DVR-Nummer und Registrierungsnachweis

§ 13.

Automatische Registrierung von Meldungen

5. Abschnitt
Identifizierung und Authentifizierung

§ 14.

Identifizierung und Authentifizierung in DVR-Online

§ 15.

Vertretung des Auftraggebers

6. Abschnitt
Informationsverbundsysteme

§ 16.

Verzeichnis der Informationsverbundsysteme

7. Abschnitt
Führung des Datenverarbeitungsregisters

§ 17.

Richtigstellung des Datenverarbeitungsregisters

§ 18.

Übernahme der DVR-Nummer bei Rechtsnachfolge

§ 19.

Aufbewahrung von Inhalten des Datenverarbeitungsregisters und der Registrierungsakten

8. Abschnitt
Meldung und Registrierung bei Betriebsstörungen und für manuelle Dateien

§ 20.

Anwendungsbereich

§ 21.

Meldungen bei Betriebsstörungen und für manuelle Dateien

§ 22.

Registrierung bei Betriebsstörungen und für manuelle Dateien

9. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 23.

Verfahrensvorschriften

§ 24.

Inkrafttreten

Anlage 1

Inhalt des DVR-Online-Formulars und des Formblattes „Angaben zum Auftraggeber“

Anlage 2

Inhalt des DVR-Online-Formulars und des Formblattes „Meldung einer Datenanwendung“

Anlage 3

Inhalt des DVR-Online-Formulars (elektronisches Muster) und des Formblattes „Meldung einer Musteranwendung“

Anlage 4

Inhalt des DVR-Online-Formulars und des Formblattes „Allgemeine Angaben zu ergriffenen Datensicherheitsmaßnahmen“

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 213/2013

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