§ 24 DVRV 2012 (weggefallen)

Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. September 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt die Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2002 – DVRV 2002, BGBl. II Nr. 24/2002, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. September 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt die Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2002 – DVRV 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2002,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Datenverarbeitungsregister anhängige Verfahren sind nach der DVRV 2002 zu Ende zu führen.
  3. (3)Absatz 3§ 1 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
§ 24 DVRV 2012 (weggefallen) seit 25.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 20.07.2013 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. September 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt die Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2002 – DVRV 2002, BGBl. II Nr. 24/2002, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. September 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt die Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2002 – DVRV 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2002,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Datenverarbeitungsregister anhängige Verfahren sind nach der DVRV 2002 zu Ende zu führen.
  3. (3)Absatz 3§ 1 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
§ 24 DVRV 2012 (weggefallen) seit 25.05.2018 weggefallen.

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