§ 21 DVRV 2012 (weggefallen)

Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
§ 21 DVRV 2012 (1weggefallen) Zur Meldung bei Betriebsstörungen und für manuelle Dateien hat die Datenschutzbehörde Formblätter mit dem Inhalt der Anlagen 1 bis 4 aufzulegen, deren formale Ausgestaltung von der Datenschutzbehörde entsprechend den jeweiligen Erfordernissen festgelegt wirdseit 25.05.2018 weggefallen. Die Formblätter sind auch in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Meldepflichtigen haben ihre Meldungen mit Hilfe der aufgelegten Formblätter zu erstatten. Soweit dies nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten des Auftraggebers und im Rahmen einer Betriebsstörung technisch möglich ist, sind Meldungen in elektronischer Form einzubringen.

(2) Für jede Neu- oder Änderungsmeldung betreffend eine Datenanwendung ist ein Formblatt „Meldung einer Datenanwendung“ gemäß Anlage 2 und das Formblatt „Allgemeine Angaben zu ergriffenen Datensicherheitsmaßnahmen“ gemäß Anlage 4 vollständig auszufüllen; bei der Meldung einer Musteranwendung ist hiefür das Formblatt „Meldung einer Musteranwendung“ gemäß Anlage 3 zu verwenden. Meldet ein Auftraggeber erstmalig an die Datenschutzbehörde, so hat er zusätzlich das Formblatt „Angaben zum Auftraggeber“ gemäß Anlage 1 auszufüllen. Dieses Formblatt ist auch bei Änderungen von Angaben zum Auftraggeber zu verwenden.

(3) Weist eine Meldung keine eigenhändige und urschriftliche Unterschrift auf, so kann die Datenschutzbehörde, wenn sie Zweifel daran hat, dass die Meldung von dem darin genannten Auftraggeber stammt, eine Bestätigung durch ein innerhalb angemessener Frist vorzulegendes schriftliches Anbringen mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift auftragen. Nach fruchtlosem Ablauf der von der Datenschutzbehörde bestimmten Frist ist das Anbringen nicht mehr zu behandeln.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018
§ 21 DVRV 2012 (1weggefallen) Zur Meldung bei Betriebsstörungen und für manuelle Dateien hat die Datenschutzbehörde Formblätter mit dem Inhalt der Anlagen 1 bis 4 aufzulegen, deren formale Ausgestaltung von der Datenschutzbehörde entsprechend den jeweiligen Erfordernissen festgelegt wirdseit 25.05.2018 weggefallen. Die Formblätter sind auch in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Meldepflichtigen haben ihre Meldungen mit Hilfe der aufgelegten Formblätter zu erstatten. Soweit dies nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten des Auftraggebers und im Rahmen einer Betriebsstörung technisch möglich ist, sind Meldungen in elektronischer Form einzubringen.

(2) Für jede Neu- oder Änderungsmeldung betreffend eine Datenanwendung ist ein Formblatt „Meldung einer Datenanwendung“ gemäß Anlage 2 und das Formblatt „Allgemeine Angaben zu ergriffenen Datensicherheitsmaßnahmen“ gemäß Anlage 4 vollständig auszufüllen; bei der Meldung einer Musteranwendung ist hiefür das Formblatt „Meldung einer Musteranwendung“ gemäß Anlage 3 zu verwenden. Meldet ein Auftraggeber erstmalig an die Datenschutzbehörde, so hat er zusätzlich das Formblatt „Angaben zum Auftraggeber“ gemäß Anlage 1 auszufüllen. Dieses Formblatt ist auch bei Änderungen von Angaben zum Auftraggeber zu verwenden.

(3) Weist eine Meldung keine eigenhändige und urschriftliche Unterschrift auf, so kann die Datenschutzbehörde, wenn sie Zweifel daran hat, dass die Meldung von dem darin genannten Auftraggeber stammt, eine Bestätigung durch ein innerhalb angemessener Frist vorzulegendes schriftliches Anbringen mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift auftragen. Nach fruchtlosem Ablauf der von der Datenschutzbehörde bestimmten Frist ist das Anbringen nicht mehr zu behandeln.

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