§ 20 DVRV 2012 (weggefallen)

Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
§ 20 DVRV 2012 (1weggefallen) Eine Meldung in Form von E-Mail oder in nicht-elektronischer Form ist nur für manuelle Dateien, soweit deren Inhalte zumindest einen der Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z 1 bis 3 DSG 2000 erfüllen und daher meldepflichtig sind, sowie bei einem länger als 48 Stunden durchgehend andauernden technischen Ausfall von DVR-Online zulässigseit 25.05.2018 weggefallen. Einem solchen durchgehend andauernden technischen Ausfall wird jener Fall gleichgehalten, in dem der technische Ausfall in einem länger als 48 Stunden dauernden Zeitraum wiederholt über eine Dauer von mehreren Stunden auftritt. Für die Fälle einer derartigen Betriebsstörung und für die Meldung von meldepflichtigen manuellen Dateien finden die Bestimmungen des 3. bis 5. Abschnittes mit den in den §§ 21 und 22 angeführten Änderungen Anwendung.

(2) Der Fristenlauf für eine Verbesserung der Meldung ist für die Dauer eines technischen Ausfalls gehemmt. Es besteht die Möglichkeit, im Fall eines länger als 48 Stunden andauernden technischen Ausfalls die Verbesserung in Form von E-Mail oder in nicht-elektronischer Form einzubringen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.09.2012 bis 24.05.2018
§ 20 DVRV 2012 (1weggefallen) Eine Meldung in Form von E-Mail oder in nicht-elektronischer Form ist nur für manuelle Dateien, soweit deren Inhalte zumindest einen der Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z 1 bis 3 DSG 2000 erfüllen und daher meldepflichtig sind, sowie bei einem länger als 48 Stunden durchgehend andauernden technischen Ausfall von DVR-Online zulässigseit 25.05.2018 weggefallen. Einem solchen durchgehend andauernden technischen Ausfall wird jener Fall gleichgehalten, in dem der technische Ausfall in einem länger als 48 Stunden dauernden Zeitraum wiederholt über eine Dauer von mehreren Stunden auftritt. Für die Fälle einer derartigen Betriebsstörung und für die Meldung von meldepflichtigen manuellen Dateien finden die Bestimmungen des 3. bis 5. Abschnittes mit den in den §§ 21 und 22 angeführten Änderungen Anwendung.

(2) Der Fristenlauf für eine Verbesserung der Meldung ist für die Dauer eines technischen Ausfalls gehemmt. Es besteht die Möglichkeit, im Fall eines länger als 48 Stunden andauernden technischen Ausfalls die Verbesserung in Form von E-Mail oder in nicht-elektronischer Form einzubringen.

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