§ 20 DVRV 2012 (weggefallen)

Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Meldung in Form von E-Mail oder in nicht-elektronischer Form ist nur für manuelle Dateien, soweit deren Inhalte zumindest einen der Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z 1 bis 3 DSG 2000 erfüllen und daher meldepflichtig sind, sowie bei einem länger als 48 Stunden durchgehend andauernden technischen Ausfall von DVR-Online zulässig. Einem solchen durchgehend andauernden technischen Ausfall wird jener Fall gleichgehalten, in dem der technische Ausfall in einem länger als 48 Stunden dauernden Zeitraum wiederholt über eine Dauer von mehreren Stunden auftritt. Für die Fälle einer derartigen Betriebsstörung und für die Meldung von meldepflichtigen manuellen Dateien finden die Bestimmungen des 3. bis 5. Abschnittes mit den in den §§ 21 und 22 angeführten Änderungen Anwendung.Eine Meldung in Form von E-Mail oder in nicht-elektronischer Form ist nur für manuelle Dateien, soweit deren Inhalte zumindest einen der Tatbestände des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 DSG 2000 erfüllen und daher meldepflichtig sind, sowie bei einem länger als 48 Stunden durchgehend andauernden technischen Ausfall von DVR-Online zulässig. Einem solchen durchgehend andauernden technischen Ausfall wird jener Fall gleichgehalten, in dem der technische Ausfall in einem länger als 48 Stunden dauernden Zeitraum wiederholt über eine Dauer von mehreren Stunden auftritt. Für die Fälle einer derartigen Betriebsstörung und für die Meldung von meldepflichtigen manuellen Dateien finden die Bestimmungen des 3. bis 5. Abschnittes mit den in den Paragraphen 21 und 22 angeführten Änderungen Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Der Fristenlauf für eine Verbesserung der Meldung ist für die Dauer eines technischen Ausfalls gehemmt. Es besteht die Möglichkeit, im Fall eines länger als 48 Stunden andauernden technischen Ausfalls die Verbesserung in Form von E-Mail oder in nicht-elektronischer Form einzubringen.
§ 20 DVRV 2012 (weggefallen) seit 25.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.09.2012 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsEine Meldung in Form von E-Mail oder in nicht-elektronischer Form ist nur für manuelle Dateien, soweit deren Inhalte zumindest einen der Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z 1 bis 3 DSG 2000 erfüllen und daher meldepflichtig sind, sowie bei einem länger als 48 Stunden durchgehend andauernden technischen Ausfall von DVR-Online zulässig. Einem solchen durchgehend andauernden technischen Ausfall wird jener Fall gleichgehalten, in dem der technische Ausfall in einem länger als 48 Stunden dauernden Zeitraum wiederholt über eine Dauer von mehreren Stunden auftritt. Für die Fälle einer derartigen Betriebsstörung und für die Meldung von meldepflichtigen manuellen Dateien finden die Bestimmungen des 3. bis 5. Abschnittes mit den in den §§ 21 und 22 angeführten Änderungen Anwendung.Eine Meldung in Form von E-Mail oder in nicht-elektronischer Form ist nur für manuelle Dateien, soweit deren Inhalte zumindest einen der Tatbestände des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 DSG 2000 erfüllen und daher meldepflichtig sind, sowie bei einem länger als 48 Stunden durchgehend andauernden technischen Ausfall von DVR-Online zulässig. Einem solchen durchgehend andauernden technischen Ausfall wird jener Fall gleichgehalten, in dem der technische Ausfall in einem länger als 48 Stunden dauernden Zeitraum wiederholt über eine Dauer von mehreren Stunden auftritt. Für die Fälle einer derartigen Betriebsstörung und für die Meldung von meldepflichtigen manuellen Dateien finden die Bestimmungen des 3. bis 5. Abschnittes mit den in den Paragraphen 21 und 22 angeführten Änderungen Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Der Fristenlauf für eine Verbesserung der Meldung ist für die Dauer eines technischen Ausfalls gehemmt. Es besteht die Möglichkeit, im Fall eines länger als 48 Stunden andauernden technischen Ausfalls die Verbesserung in Form von E-Mail oder in nicht-elektronischer Form einzubringen.
§ 20 DVRV 2012 (weggefallen) seit 25.05.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten