§ 16 DVRV 2012 (weggefallen)

Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
§ 16 DVRV 2012 (1weggefallen) Aus den der Datenschutzbehörde erstatteten Meldungen über Datenanwendungen, die die Teilnahme an einem Informationsverbundsystem zum Inhalt haben, hat die Datenschutzbehörde ein über DVR-Online geführtes Verzeichnis der Informationsverbundsysteme zu erstellen, das die im Absseit 25.05.2018 weggefallen. 2 bezeichneten Informationen auf dem jeweils neuesten Stand enthält.

(2) Das Verzeichnis der Informationsverbundsysteme hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Bezeichnung und Zweck des Informationsverbundsystems,

2.

Rechtsgrundlagen des Systems,

3.

Name oder sonstige Bezeichnung und Anschrift, weiters Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse des Betreibers,

4.

Liste der am Informationsverbundsystem teilnehmenden Auftraggeber,

5.

die in der Anlage 2 unter Punkt 7 bis 9 verlangten Meldeangaben mit Bezug auf das gesamte Informationsverbundsystem sowie

6.

allfällige Auflagen, Bedingungen oder Befristungen für die Führung des Informationsverbundsystems, die gemäß § 21 Abs. 2 DSG 2000 von der Datenschutzbehörde erteilt wurden.

(3) Die Datenschutzbehörde kann die Eintragung weiterer Angaben anordnen, soweit dies zur zweckmäßigen Organisation und Führung des Verzeichnisses der Informationsverbundsysteme notwendig ist.

(4) Weitere Angaben gemäß § 50 Abs. 2 DSG 2000 sind auf Antrag der Auftraggeber bzw. ihres ausgewiesenen Vertreters einzutragen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018
§ 16 DVRV 2012 (1weggefallen) Aus den der Datenschutzbehörde erstatteten Meldungen über Datenanwendungen, die die Teilnahme an einem Informationsverbundsystem zum Inhalt haben, hat die Datenschutzbehörde ein über DVR-Online geführtes Verzeichnis der Informationsverbundsysteme zu erstellen, das die im Absseit 25.05.2018 weggefallen. 2 bezeichneten Informationen auf dem jeweils neuesten Stand enthält.

(2) Das Verzeichnis der Informationsverbundsysteme hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Bezeichnung und Zweck des Informationsverbundsystems,

2.

Rechtsgrundlagen des Systems,

3.

Name oder sonstige Bezeichnung und Anschrift, weiters Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse des Betreibers,

4.

Liste der am Informationsverbundsystem teilnehmenden Auftraggeber,

5.

die in der Anlage 2 unter Punkt 7 bis 9 verlangten Meldeangaben mit Bezug auf das gesamte Informationsverbundsystem sowie

6.

allfällige Auflagen, Bedingungen oder Befristungen für die Führung des Informationsverbundsystems, die gemäß § 21 Abs. 2 DSG 2000 von der Datenschutzbehörde erteilt wurden.

(3) Die Datenschutzbehörde kann die Eintragung weiterer Angaben anordnen, soweit dies zur zweckmäßigen Organisation und Führung des Verzeichnisses der Informationsverbundsysteme notwendig ist.

(4) Weitere Angaben gemäß § 50 Abs. 2 DSG 2000 sind auf Antrag der Auftraggeber bzw. ihres ausgewiesenen Vertreters einzutragen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten