§ 12 DVRV 2012 (weggefallen)

Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJedem Auftraggeber ist bei der erstmaligen Registrierung eine DVR-Nummer zuzuteilen. An ein und denselben Auftraggeber darf jeweils nur eine DVR-Nummer vergeben werden.
  2. (2)Absatz 2Ein Auftraggeber darf nur eine DVR-Nummer führen. In jenen Fällen, in denen gemäß § 25 DSG 2000 eine DVR-Nummer zu führen ist, ist sie als siebenstellige Zahl mit der näheren Kennzeichnung „DVR“ zu führen. Zusätze zur DVR-Nummer, die der internen Bezeichnung von Datenanwendungen seitens des Auftraggebers dienen, sind zulässig; sie sind jedoch so zu gestalten, dass die DVR-Nummer als solche erkennbar bleibt.Ein Auftraggeber darf nur eine DVR-Nummer führen. In jenen Fällen, in denen gemäß Paragraph 25, DSG 2000 eine DVR-Nummer zu führen ist, ist sie als siebenstellige Zahl mit der näheren Kennzeichnung „DVR“ zu führen. Zusätze zur DVR-Nummer, die der internen Bezeichnung von Datenanwendungen seitens des Auftraggebers dienen, sind zulässig; sie sind jedoch so zu gestalten, dass die DVR-Nummer als solche erkennbar bleibt.
  3. (3)Absatz 3Die Datenschutzbehörde hat dem Auftraggeber die erfolgte Registrierung einer gemeldeten Datenanwendung mitzuteilen.
§ 12 DVRV 2012 (weggefallen) seit 25.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsJedem Auftraggeber ist bei der erstmaligen Registrierung eine DVR-Nummer zuzuteilen. An ein und denselben Auftraggeber darf jeweils nur eine DVR-Nummer vergeben werden.
  2. (2)Absatz 2Ein Auftraggeber darf nur eine DVR-Nummer führen. In jenen Fällen, in denen gemäß § 25 DSG 2000 eine DVR-Nummer zu führen ist, ist sie als siebenstellige Zahl mit der näheren Kennzeichnung „DVR“ zu führen. Zusätze zur DVR-Nummer, die der internen Bezeichnung von Datenanwendungen seitens des Auftraggebers dienen, sind zulässig; sie sind jedoch so zu gestalten, dass die DVR-Nummer als solche erkennbar bleibt.Ein Auftraggeber darf nur eine DVR-Nummer führen. In jenen Fällen, in denen gemäß Paragraph 25, DSG 2000 eine DVR-Nummer zu führen ist, ist sie als siebenstellige Zahl mit der näheren Kennzeichnung „DVR“ zu führen. Zusätze zur DVR-Nummer, die der internen Bezeichnung von Datenanwendungen seitens des Auftraggebers dienen, sind zulässig; sie sind jedoch so zu gestalten, dass die DVR-Nummer als solche erkennbar bleibt.
  3. (3)Absatz 3Die Datenschutzbehörde hat dem Auftraggeber die erfolgte Registrierung einer gemeldeten Datenanwendung mitzuteilen.
§ 12 DVRV 2012 (weggefallen) seit 25.05.2018 weggefallen.

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