§ 11 DVRV 2012 (weggefallen)

Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Registrierung erfolgt durch Übernahme der anlässlich der Meldung über DVR-Online ausgefüllten und im Registrierungsverfahren allenfalls verbesserten DVR-Online-Formulare gemäß Anlage 1 bis 3 in das Datenverarbeitungsregister gemäß § 4 Abs. 1 Z 1.Die Registrierung erfolgt durch Übernahme der anlässlich der Meldung über DVR-Online ausgefüllten und im Registrierungsverfahren allenfalls verbesserten DVR-Online-Formulare gemäß Anlage 1 bis 3 in das Datenverarbeitungsregister gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. (2)Absatz 2Die Registrierung hat unverzüglich zu erfolgen, sobald
    1. 1.Ziffer einsdas Prüfungsverfahren die Zulässigkeit der Registrierung ergeben hat oder
    2. 2.Ziffer 2zwei Monate seit dem Einlangen der Meldung bei der Datenschutzbehörde verstrichen sind, ohne dass ein Verbesserungsauftrag gemäß § 20 DSG 2000 erteilt wurde, oderzwei Monate seit dem Einlangen der Meldung bei der Datenschutzbehörde verstrichen sind, ohne dass ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 20, DSG 2000 erteilt wurde, oder
    3. 3.Ziffer 3der Auftraggeber die verlangten Verbesserungen vollständig und fristgerecht vorgenommen hat.
  3. (3)Absatz 3Auflagen für die Vornahme einer Datenanwendung, die dem Auftraggeber gemäß § 21 Abs. 2 DSG 2000 anlässlich der Registrierung mit Bescheid der Datenschutzbehörde erteilt wurden, sind durch Eintragung der Bescheidzahl in dem vom Auftraggeber über DVR-Online eingereichten Formular gemäß Anlage 2 von Amts wegen ersichtlich zu machen. Der Spruchinhalt ist in der Registrierung als Beilage zur Anlage 2 wiederzugeben.Auflagen für die Vornahme einer Datenanwendung, die dem Auftraggeber gemäß Paragraph 21, Absatz 2, DSG 2000 anlässlich der Registrierung mit Bescheid der Datenschutzbehörde erteilt wurden, sind durch Eintragung der Bescheidzahl in dem vom Auftraggeber über DVR-Online eingereichten Formular gemäß Anlage 2 von Amts wegen ersichtlich zu machen. Der Spruchinhalt ist in der Registrierung als Beilage zur Anlage 2 wiederzugeben.
  4. (4)Absatz 4Meldungen, die der Auftraggeber als vorabkontrollpflichtig bezeichnet hat oder von diesem zulässigerweise nicht über DVR-Online eingebracht wurden, sind auf Mangelhaftigkeit im Sinne des § 19 Abs. 4 DSG 2000 zu prüfen. Ergibt die Prüfung nach § 19 Abs. 4 DSG 2000 eine Mangelhaftigkeit der Meldung, so ist dem Auftraggeber innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Meldung die Verbesserung unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Im Verbesserungsauftrag ist darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wird, die Registrierung der Meldung durch eine schriftliche Mitteilung abzulehnen ist. In die Mitteilung sind aufzunehmen:Meldungen, die der Auftraggeber als vorabkontrollpflichtig bezeichnet hat oder von diesem zulässigerweise nicht über DVR-Online eingebracht wurden, sind auf Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, DSG 2000 zu prüfen. Ergibt die Prüfung nach Paragraph 19, Absatz 4, DSG 2000 eine Mangelhaftigkeit der Meldung, so ist dem Auftraggeber innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Meldung die Verbesserung unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Im Verbesserungsauftrag ist darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wird, die Registrierung der Meldung durch eine schriftliche Mitteilung abzulehnen ist. In die Mitteilung sind aufzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Punkte, in denen der Verbesserungsauftrag nicht erfüllt wurde und
    2. 2.Ziffer 2der Hinweis, dass innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung bei der Datenschutzbehörde ein Antrag gestellt werden kann, über die Ablehnung mit Bescheid abzusprechen.
    Nach Absendung der Mitteilung erstattete Verbesserungen sind nicht zu berücksichtigen.
§ 11 DVRV 2012 (weggefallen) seit 25.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsDie Registrierung erfolgt durch Übernahme der anlässlich der Meldung über DVR-Online ausgefüllten und im Registrierungsverfahren allenfalls verbesserten DVR-Online-Formulare gemäß Anlage 1 bis 3 in das Datenverarbeitungsregister gemäß § 4 Abs. 1 Z 1.Die Registrierung erfolgt durch Übernahme der anlässlich der Meldung über DVR-Online ausgefüllten und im Registrierungsverfahren allenfalls verbesserten DVR-Online-Formulare gemäß Anlage 1 bis 3 in das Datenverarbeitungsregister gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. (2)Absatz 2Die Registrierung hat unverzüglich zu erfolgen, sobald
    1. 1.Ziffer einsdas Prüfungsverfahren die Zulässigkeit der Registrierung ergeben hat oder
    2. 2.Ziffer 2zwei Monate seit dem Einlangen der Meldung bei der Datenschutzbehörde verstrichen sind, ohne dass ein Verbesserungsauftrag gemäß § 20 DSG 2000 erteilt wurde, oderzwei Monate seit dem Einlangen der Meldung bei der Datenschutzbehörde verstrichen sind, ohne dass ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 20, DSG 2000 erteilt wurde, oder
    3. 3.Ziffer 3der Auftraggeber die verlangten Verbesserungen vollständig und fristgerecht vorgenommen hat.
  3. (3)Absatz 3Auflagen für die Vornahme einer Datenanwendung, die dem Auftraggeber gemäß § 21 Abs. 2 DSG 2000 anlässlich der Registrierung mit Bescheid der Datenschutzbehörde erteilt wurden, sind durch Eintragung der Bescheidzahl in dem vom Auftraggeber über DVR-Online eingereichten Formular gemäß Anlage 2 von Amts wegen ersichtlich zu machen. Der Spruchinhalt ist in der Registrierung als Beilage zur Anlage 2 wiederzugeben.Auflagen für die Vornahme einer Datenanwendung, die dem Auftraggeber gemäß Paragraph 21, Absatz 2, DSG 2000 anlässlich der Registrierung mit Bescheid der Datenschutzbehörde erteilt wurden, sind durch Eintragung der Bescheidzahl in dem vom Auftraggeber über DVR-Online eingereichten Formular gemäß Anlage 2 von Amts wegen ersichtlich zu machen. Der Spruchinhalt ist in der Registrierung als Beilage zur Anlage 2 wiederzugeben.
  4. (4)Absatz 4Meldungen, die der Auftraggeber als vorabkontrollpflichtig bezeichnet hat oder von diesem zulässigerweise nicht über DVR-Online eingebracht wurden, sind auf Mangelhaftigkeit im Sinne des § 19 Abs. 4 DSG 2000 zu prüfen. Ergibt die Prüfung nach § 19 Abs. 4 DSG 2000 eine Mangelhaftigkeit der Meldung, so ist dem Auftraggeber innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Meldung die Verbesserung unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Im Verbesserungsauftrag ist darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wird, die Registrierung der Meldung durch eine schriftliche Mitteilung abzulehnen ist. In die Mitteilung sind aufzunehmen:Meldungen, die der Auftraggeber als vorabkontrollpflichtig bezeichnet hat oder von diesem zulässigerweise nicht über DVR-Online eingebracht wurden, sind auf Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, DSG 2000 zu prüfen. Ergibt die Prüfung nach Paragraph 19, Absatz 4, DSG 2000 eine Mangelhaftigkeit der Meldung, so ist dem Auftraggeber innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Meldung die Verbesserung unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Im Verbesserungsauftrag ist darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wird, die Registrierung der Meldung durch eine schriftliche Mitteilung abzulehnen ist. In die Mitteilung sind aufzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Punkte, in denen der Verbesserungsauftrag nicht erfüllt wurde und
    2. 2.Ziffer 2der Hinweis, dass innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung bei der Datenschutzbehörde ein Antrag gestellt werden kann, über die Ablehnung mit Bescheid abzusprechen.
    Nach Absendung der Mitteilung erstattete Verbesserungen sind nicht zu berücksichtigen.
§ 11 DVRV 2012 (weggefallen) seit 25.05.2018 weggefallen.

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