§ 11 DVRV 2012 (weggefallen)

Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
§ 11 DVRV 2012 (1weggefallen) Die Registrierung erfolgt durch Übernahme der anlässlich der Meldung über DVR-Online ausgefüllten und im Registrierungsverfahren allenfalls verbesserten DVR-Online-Formulare gemäß Anlage 1 bis 3 in das Datenverarbeitungsregister gemäß § 4 Abs. 1 Z 1seit 25.05.2018 weggefallen.

(2) Die Registrierung hat unverzüglich zu erfolgen, sobald

1.

das Prüfungsverfahren die Zulässigkeit der Registrierung ergeben hat oder

2.

zwei Monate seit dem Einlangen der Meldung bei der Datenschutzbehörde verstrichen sind, ohne dass ein Verbesserungsauftrag gemäß § 20 DSG 2000 erteilt wurde, oder

3.

der Auftraggeber die verlangten Verbesserungen vollständig und fristgerecht vorgenommen hat.

(3) Auflagen für die Vornahme einer Datenanwendung, die dem Auftraggeber gemäß § 21 Abs. 2 DSG 2000 anlässlich der Registrierung mit Bescheid der Datenschutzbehörde erteilt wurden, sind durch Eintragung der Bescheidzahl in dem vom Auftraggeber über DVR-Online eingereichten Formular gemäß Anlage 2 von Amts wegen ersichtlich zu machen. Der Spruchinhalt ist in der Registrierung als Beilage zur Anlage 2 wiederzugeben.

(4) Meldungen, die der Auftraggeber als vorabkontrollpflichtig bezeichnet hat oder von diesem zulässigerweise nicht über DVR-Online eingebracht wurden, sind auf Mangelhaftigkeit im Sinne des § 19 Abs. 4 DSG 2000 zu prüfen. Ergibt die Prüfung nach § 19 Abs. 4 DSG 2000 eine Mangelhaftigkeit der Meldung, so ist dem Auftraggeber innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Meldung die Verbesserung unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Im Verbesserungsauftrag ist darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wird, die Registrierung der Meldung durch eine schriftliche Mitteilung abzulehnen ist. In die Mitteilung sind aufzunehmen:

1.

die Punkte, in denen der Verbesserungsauftrag nicht erfüllt wurde und

2.

der Hinweis, dass innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung bei der Datenschutzbehörde ein Antrag gestellt werden kann, über die Ablehnung mit Bescheid abzusprechen.

Nach Absendung der Mitteilung erstattete Verbesserungen sind nicht zu berücksichtigen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018
§ 11 DVRV 2012 (1weggefallen) Die Registrierung erfolgt durch Übernahme der anlässlich der Meldung über DVR-Online ausgefüllten und im Registrierungsverfahren allenfalls verbesserten DVR-Online-Formulare gemäß Anlage 1 bis 3 in das Datenverarbeitungsregister gemäß § 4 Abs. 1 Z 1seit 25.05.2018 weggefallen.

(2) Die Registrierung hat unverzüglich zu erfolgen, sobald

1.

das Prüfungsverfahren die Zulässigkeit der Registrierung ergeben hat oder

2.

zwei Monate seit dem Einlangen der Meldung bei der Datenschutzbehörde verstrichen sind, ohne dass ein Verbesserungsauftrag gemäß § 20 DSG 2000 erteilt wurde, oder

3.

der Auftraggeber die verlangten Verbesserungen vollständig und fristgerecht vorgenommen hat.

(3) Auflagen für die Vornahme einer Datenanwendung, die dem Auftraggeber gemäß § 21 Abs. 2 DSG 2000 anlässlich der Registrierung mit Bescheid der Datenschutzbehörde erteilt wurden, sind durch Eintragung der Bescheidzahl in dem vom Auftraggeber über DVR-Online eingereichten Formular gemäß Anlage 2 von Amts wegen ersichtlich zu machen. Der Spruchinhalt ist in der Registrierung als Beilage zur Anlage 2 wiederzugeben.

(4) Meldungen, die der Auftraggeber als vorabkontrollpflichtig bezeichnet hat oder von diesem zulässigerweise nicht über DVR-Online eingebracht wurden, sind auf Mangelhaftigkeit im Sinne des § 19 Abs. 4 DSG 2000 zu prüfen. Ergibt die Prüfung nach § 19 Abs. 4 DSG 2000 eine Mangelhaftigkeit der Meldung, so ist dem Auftraggeber innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Meldung die Verbesserung unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Im Verbesserungsauftrag ist darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wird, die Registrierung der Meldung durch eine schriftliche Mitteilung abzulehnen ist. In die Mitteilung sind aufzunehmen:

1.

die Punkte, in denen der Verbesserungsauftrag nicht erfüllt wurde und

2.

der Hinweis, dass innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung bei der Datenschutzbehörde ein Antrag gestellt werden kann, über die Ablehnung mit Bescheid abzusprechen.

Nach Absendung der Mitteilung erstattete Verbesserungen sind nicht zu berücksichtigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten