§ 7 DVRV 2012 (weggefallen)

Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Meldung sowie die zugehörigen Beilagen sind in elektronischer Form über DVR-Online einzubringen. Eine Meldung in Form von E-Mail oder in nicht-elektronischer Form ist nur unter den Voraussetzungen des 8. Abschnittes zulässig. Die Meldung von manuellen Dateien kann entweder in elektronischer Form über DVR-Online oder unter den Voraussetzungen des 8. Abschnittes eingebracht werden.
  2. (2)Absatz 2Zum Einbringen von Meldungen sowie für die Bearbeitung von Verbesserungsaufträgen ist eine Identifizierung und Authentifizierung erforderlich.
  3. (3)Absatz 3Zur Teilnahme an einem Informationsverbundsystem, das bereits auf Grund einer Meldung von zumindest zwei Auftraggebern registriert worden ist, können weitere Auftraggeber in der Folge die Meldung im Umfang des § 19 Abs. 1 Z 3 bis 7 und Abs. 2 DSG 2000 auf einen Verweis durch Übernahme des Inhalts der Meldung eines bereits registrierten Auftraggebers beschränken, wenn sie eine Teilnahme im genau gleichen Umfang anstreben.Zur Teilnahme an einem Informationsverbundsystem, das bereits auf Grund einer Meldung von zumindest zwei Auftraggebern registriert worden ist, können weitere Auftraggeber in der Folge die Meldung im Umfang des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 und Absatz 2, DSG 2000 auf einen Verweis durch Übernahme des Inhalts der Meldung eines bereits registrierten Auftraggebers beschränken, wenn sie eine Teilnahme im genau gleichen Umfang anstreben.
§ 7 DVRV 2012 (weggefallen) seit 25.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.09.2012 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsDie Meldung sowie die zugehörigen Beilagen sind in elektronischer Form über DVR-Online einzubringen. Eine Meldung in Form von E-Mail oder in nicht-elektronischer Form ist nur unter den Voraussetzungen des 8. Abschnittes zulässig. Die Meldung von manuellen Dateien kann entweder in elektronischer Form über DVR-Online oder unter den Voraussetzungen des 8. Abschnittes eingebracht werden.
  2. (2)Absatz 2Zum Einbringen von Meldungen sowie für die Bearbeitung von Verbesserungsaufträgen ist eine Identifizierung und Authentifizierung erforderlich.
  3. (3)Absatz 3Zur Teilnahme an einem Informationsverbundsystem, das bereits auf Grund einer Meldung von zumindest zwei Auftraggebern registriert worden ist, können weitere Auftraggeber in der Folge die Meldung im Umfang des § 19 Abs. 1 Z 3 bis 7 und Abs. 2 DSG 2000 auf einen Verweis durch Übernahme des Inhalts der Meldung eines bereits registrierten Auftraggebers beschränken, wenn sie eine Teilnahme im genau gleichen Umfang anstreben.Zur Teilnahme an einem Informationsverbundsystem, das bereits auf Grund einer Meldung von zumindest zwei Auftraggebern registriert worden ist, können weitere Auftraggeber in der Folge die Meldung im Umfang des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 und Absatz 2, DSG 2000 auf einen Verweis durch Übernahme des Inhalts der Meldung eines bereits registrierten Auftraggebers beschränken, wenn sie eine Teilnahme im genau gleichen Umfang anstreben.
§ 7 DVRV 2012 (weggefallen) seit 25.05.2018 weggefallen.

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