§ 6 DVRV 2012 (weggefallen)

Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÖffentlich einsehbar sind registrierte Meldungen, bestehend aus den Anlagen 1 bis 3, sowie das gesonderte Verzeichnis der Informationsverbundsysteme.
  2. (2)Absatz 2In den Registrierungsakt ist Einsicht zu gewähren, wenn der Einsichtswerber glaubhaft macht, dass er Betroffener ist, und soweit nicht überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers oder anderer Personen entgegenstehen. Keiner Einsicht unterliegen die Angaben über Datensicherheitsmaßnahmen.
§ 6 DVRV 2012 (weggefallen) seit 25.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.09.2012 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsÖffentlich einsehbar sind registrierte Meldungen, bestehend aus den Anlagen 1 bis 3, sowie das gesonderte Verzeichnis der Informationsverbundsysteme.
  2. (2)Absatz 2In den Registrierungsakt ist Einsicht zu gewähren, wenn der Einsichtswerber glaubhaft macht, dass er Betroffener ist, und soweit nicht überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers oder anderer Personen entgegenstehen. Keiner Einsicht unterliegen die Angaben über Datensicherheitsmaßnahmen.
§ 6 DVRV 2012 (weggefallen) seit 25.05.2018 weggefallen.

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