§ 2 DVRV 2012 (weggefallen)

Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

1.

Datenverarbeitungsregister: das von der Datenschutzbehörde gemäß § 16 Abs. 1 DSG 2000 zu führende Register der Auftraggeber mit den von ihnen betriebenen Datenanwendungen;

2.

Meldung: Eingabe gemäß § 17 DSG 2000 an die Datenschutzbehörde zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister;

3.

Registrierte Meldung: in das Datenverarbeitungsregister aufgenommene Meldungen, bestehend aus den Anlagen 1 bis 3;

4.

DVR-Online: Internetanwendung zur Meldung von Datenanwendungen an die Datenschutzbehörde und zur Führung des Datenverarbeitungsregisters bei der Datenschutzbehörde;

5.

DVR-Online-Formulare: die inhaltlich den Formblättern der Anlage 1 bis 4 entsprechenden und im DVR-Online verwendeten Formulare;

6.

DVR-Nummer: vom Datenverarbeitungsregister zugewiesene Registernummer;

7.

bPK: bereichsspezifisches Personenkennzeichen gemäß §§ 9 ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010.

§ 2 DVRV 2012 (weggefallen) seit 25.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018
Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

1.

Datenverarbeitungsregister: das von der Datenschutzbehörde gemäß § 16 Abs. 1 DSG 2000 zu führende Register der Auftraggeber mit den von ihnen betriebenen Datenanwendungen;

2.

Meldung: Eingabe gemäß § 17 DSG 2000 an die Datenschutzbehörde zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister;

3.

Registrierte Meldung: in das Datenverarbeitungsregister aufgenommene Meldungen, bestehend aus den Anlagen 1 bis 3;

4.

DVR-Online: Internetanwendung zur Meldung von Datenanwendungen an die Datenschutzbehörde und zur Führung des Datenverarbeitungsregisters bei der Datenschutzbehörde;

5.

DVR-Online-Formulare: die inhaltlich den Formblättern der Anlage 1 bis 4 entsprechenden und im DVR-Online verwendeten Formulare;

6.

DVR-Nummer: vom Datenverarbeitungsregister zugewiesene Registernummer;

7.

bPK: bereichsspezifisches Personenkennzeichen gemäß §§ 9 ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010.

§ 2 DVRV 2012 (weggefallen) seit 25.05.2018 weggefallen.

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