§ 1 Be-Vo Zugangsvoraussetzungen

Bestattungs-Verordnung – Zugangsvoraussetzungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2008 bis 31.12.9999

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Bestattung (§ 94 Z 6 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung und

b)

über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

2.

eine ununterbrochene sechsjährigedreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3.

eine ununterbrochene dreijährigezweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

4.

eine ununterbrochene dreijährigezweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährigedreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder

5.

eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifischedreijährige einschlägige Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmensals Unselbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.

Stand vor dem 21.11.2008

In Kraft vom 29.01.2003 bis 21.11.2008

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Bestattung (§ 94 Z 6 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung und

b)

über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

2.

eine ununterbrochene sechsjährigedreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3.

eine ununterbrochene dreijährigezweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

4.

eine ununterbrochene dreijährigezweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährigedreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder

5.

eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifischedreijährige einschlägige Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmensals Unselbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.

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