Art. 1 § 14 EWIVG Zwangsstrafen

EWIV-Ausführungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

Zwangsstrafen

§ 14. Die Geschäftsführer oder die Abwickler sind zur Befolgung des Art. 25 der EWIV-Verordnung vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 50 000 S3.600 Euro anzuhalten. § 283 Abs. 2 HGB§ 283 Abs. 2 UGB ist anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.10.1995 bis 31.12.2006

Zwangsstrafen

§ 14. Die Geschäftsführer oder die Abwickler sind zur Befolgung des Art. 25 der EWIV-Verordnung vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 50 000 S3.600 Euro anzuhalten. § 283 Abs. 2 HGB§ 283 Abs. 2 UGB ist anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten