Art. 1 § 1 EWIVG

EWIV-Ausführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

Artikel I

EWIV-Ausführungsgesetz

Anzuwendende Bestimmungen

§ 1. (1) Für eine Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) mit Sitz im Inland gilt die - in der Anlage wiedergegebene - Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung ABl. Nr. L 199, im folgenden EWIV-Verordnung genannt. Soweit die EWIV-Verordnung keine Regelung enthält, sind auf eine solche Vereinigung die folgenden Bestimmungen, ergänzend die für eine offene HandelsgesellschaftGesellschaft geltenden Bestimmungen anzuwenden.

(2) Die Vereinigung ist ohne Rücksicht auf den Gegenstand ihres Unternehmens eine Handelsgesellschaft im Sinn des Handelsgesetzbuchs und Vollkaufmann.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.10.1995 bis 31.12.2006

Artikel I

EWIV-Ausführungsgesetz

Anzuwendende Bestimmungen

§ 1. (1) Für eine Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) mit Sitz im Inland gilt die - in der Anlage wiedergegebene - Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung ABl. Nr. L 199, im folgenden EWIV-Verordnung genannt. Soweit die EWIV-Verordnung keine Regelung enthält, sind auf eine solche Vereinigung die folgenden Bestimmungen, ergänzend die für eine offene HandelsgesellschaftGesellschaft geltenden Bestimmungen anzuwenden.

(2) Die Vereinigung ist ohne Rücksicht auf den Gegenstand ihres Unternehmens eine Handelsgesellschaft im Sinn des Handelsgesetzbuchs und Vollkaufmann.

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