§ 9 DHIV (weggefallen)

Dipl.-HLFL-Ing.-Verordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.9999
Höhe der Prüfungsgebühr

§ 9 DHIV seit 30.04.2017 weggefallen. Die Prüfungsgebühr beträgt ein Fünftel des jeweils für Beamte der allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 geltenden Monatsbezuges, auf jeweils den nächstniedrigeren Hunderterbetrag gerundet. Zwei Drittel der Prüfungsgebühr sind zu gleichen Teilen auf die Mitglieder des Sachverständigenkollegiums als Entlohnung aufzuteilen, ein Drittel dient der Deckung des Sachaufwandes der Behörde.

Stand vor dem 30.04.2017

In Kraft vom 23.02.1995 bis 30.04.2017
Höhe der Prüfungsgebühr

§ 9 DHIV seit 30.04.2017 weggefallen. Die Prüfungsgebühr beträgt ein Fünftel des jeweils für Beamte der allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 geltenden Monatsbezuges, auf jeweils den nächstniedrigeren Hunderterbetrag gerundet. Zwei Drittel der Prüfungsgebühr sind zu gleichen Teilen auf die Mitglieder des Sachverständigenkollegiums als Entlohnung aufzuteilen, ein Drittel dient der Deckung des Sachaufwandes der Behörde.

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