§ 6 MGSV Lade- und Löschplan

Massengutschiff-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2004 bis 31.12.9999

Lade- und Löschplan

 

§ 6. (1) Vor dem Laden oder Löschen fester Massengüter hat der Kapitän im Einvernehmen mit dem Vertreter der Umschlagsanlage einen Lade- bzw. Löschplan zu erstellen, der beim Laden bzw. Löschen einzuhalten ist und sicherstellen soll, dass während des Be- bzw. Entladens die auf das Schiff einwirkenden Kräfte und Momente die zulässigen Werte nicht überschreiten. Der Plan hat Angaben zu enthalten zu Reihenfolge, Menge und Lade- bzw. Löschrate unter Berücksichtigung der Lade- bzw. Löschgeschwindigkeit, der Anzahl der Schüttvorgänge sowie der Leistungsfähigkeit des Ballastsystems des Schiffes.

(2) Der Lade- bzw. Löschplan ist nach dem Muster gemäß Anhang 2 des BLU-Codes zu erstellen, hat die IMO-Nummer des Schiffes zu enthalten und ist vom Kapitän zu unterfertigen; die sich aus der Richtlinie 2001/96/EG ergebende Verpflichtung des Vertreters der Umschlagsanlage, den Lade- bzw. Löschplan ebenfalls zu unterfertigen, bleibt unberührt. Jede Änderung des Lade- oder Löschplanes, die die Sicherheit des Schiffes oder der Besatzung gefährden könnte, ist vom Kapitän im Einvernehmen mit dem Vertreter der Umschlagsanlage schriftlich festzulegen.

(4) Nach Abschluss des Ladens bzw. Löschens ist vom Kapitän schriftlich zu bestätigen, dass das Laden bzw. Löschen gemäß dem Lade- bzw. Löschplan sowie den allenfalls vereinbarten Änderungen erfolgt ist; die sich aus der Richtlinie 2001/96/EG ergebende Verpflichtung des Vertreters der Umschlagsanlage, diese Bestätigung ebenfalls zu unterfertigen, bleibt unberührt. Sind am Schiff während der Lade- bzw. Löscharbeiten Schäden entstanden, sind in die Bestätigung Angaben über diese Schäden sowie über allenfalls erfolgte Reparaturen aufzunehmen. Wurde Ladung gelöscht, ist in die Bestätigung die Feststellung aufzunehmen, dass die Laderäume geleert und gemäß den Anordnungen des Kapitäns gereinigt wurden.

(5) Der Lade- bzw. Löschplan sowie alle später vereinbarten Änderungen sind sowohl auf dem Schiff als auch auf der Umschlagsanlage sechs Monate lang aufzubewahren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2004 bis 31.12.9999

Lade- und Löschplan

 

§ 6. (1) Vor dem Laden oder Löschen fester Massengüter hat der Kapitän im Einvernehmen mit dem Vertreter der Umschlagsanlage einen Lade- bzw. Löschplan zu erstellen, der beim Laden bzw. Löschen einzuhalten ist und sicherstellen soll, dass während des Be- bzw. Entladens die auf das Schiff einwirkenden Kräfte und Momente die zulässigen Werte nicht überschreiten. Der Plan hat Angaben zu enthalten zu Reihenfolge, Menge und Lade- bzw. Löschrate unter Berücksichtigung der Lade- bzw. Löschgeschwindigkeit, der Anzahl der Schüttvorgänge sowie der Leistungsfähigkeit des Ballastsystems des Schiffes.

(2) Der Lade- bzw. Löschplan ist nach dem Muster gemäß Anhang 2 des BLU-Codes zu erstellen, hat die IMO-Nummer des Schiffes zu enthalten und ist vom Kapitän zu unterfertigen; die sich aus der Richtlinie 2001/96/EG ergebende Verpflichtung des Vertreters der Umschlagsanlage, den Lade- bzw. Löschplan ebenfalls zu unterfertigen, bleibt unberührt. Jede Änderung des Lade- oder Löschplanes, die die Sicherheit des Schiffes oder der Besatzung gefährden könnte, ist vom Kapitän im Einvernehmen mit dem Vertreter der Umschlagsanlage schriftlich festzulegen.

(4) Nach Abschluss des Ladens bzw. Löschens ist vom Kapitän schriftlich zu bestätigen, dass das Laden bzw. Löschen gemäß dem Lade- bzw. Löschplan sowie den allenfalls vereinbarten Änderungen erfolgt ist; die sich aus der Richtlinie 2001/96/EG ergebende Verpflichtung des Vertreters der Umschlagsanlage, diese Bestätigung ebenfalls zu unterfertigen, bleibt unberührt. Sind am Schiff während der Lade- bzw. Löscharbeiten Schäden entstanden, sind in die Bestätigung Angaben über diese Schäden sowie über allenfalls erfolgte Reparaturen aufzunehmen. Wurde Ladung gelöscht, ist in die Bestätigung die Feststellung aufzunehmen, dass die Laderäume geleert und gemäß den Anordnungen des Kapitäns gereinigt wurden.

(5) Der Lade- bzw. Löschplan sowie alle später vereinbarten Änderungen sind sowohl auf dem Schiff als auch auf der Umschlagsanlage sechs Monate lang aufzubewahren.

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