§ 3 MGSV Verantwortlichkeit des Kapitäns

Massengutschiff-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2004 bis 31.12.9999

Verantwortlichkeit des Kapitäns

 

§ 3. Die Verantwortlichkeit für das sichere Be- und Entladen eines Massengutschiffes liegt beim Kapitän des Schiffes.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2004 bis 31.12.9999

Verantwortlichkeit des Kapitäns

 

§ 3. Die Verantwortlichkeit für das sichere Be- und Entladen eines Massengutschiffes liegt beim Kapitän des Schiffes.

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