§ 25 KGAV (weggefallen)

Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2012 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:

1.

die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. II Nr. 124/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2008;

2.

die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Fachdienst (Entlohnungsgruppe v3) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. II Nr. 482/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2010;

3.

die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst in der Entlohnungsgruppe v4 (Gerichtsvollzieher-Ausbildungsverordnung-v4), BGBl. II Nr. 93/2007;

4.

die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Gerichtsvollzieherfachdienst in der Entlohnungsgruppe v3 (Gerichtsvollzieher-Ausbildungsverordnung-v3), BGBl. II Nr. 94/2007.

(3) Es ersetzen (unbeschadet allfälliger weiterer Anrechnungsmöglichkeiten nach § 30 BDG 1979) insbesondere folgende erfolgreich abgeschlossene Grundausbildungen die jeweiligen Grundausbildungen nach der vorliegenden Verordnung:

1.

Kanzleidienst (v4):

a)

Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. II Nr. 124/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2008; oder

b)

Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. Nr. 183/1987; oder

c)

‚erste Kanzleiprüfung’ nach der Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170/1897.

2.

Kanzleifachdienst (v3):

a)

Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz für den Fachdienst (Entlohnungsgruppe v3) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. II Nr. 482/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2010; oder

b)

Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften (BGBl. Nr. 182/1987); oder

c)

‚Grundbuchsführerprüfung’ nach der Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170/1897, oder Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe C nach der Verordnung BGBl. Nr. 518/1979.

3.

Gerichtsvollzieher/innendienst (v4):

a)

Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz für den Gerichtsvollzieherdienst in der Entlohnungsgruppe v4 (Gerichtsvollzieher-Ausbildungsverordnung-v4), BGBl. II Nr. 93/2007; oder

b)

Gerichtsvollzieherprüfung nach der Dienstanweisung des Bundesministers für Justiz über die Prüfung zur Erlangung eines Dienstpostens des Zwangsvollstreckungsdienstes, JABl. Nr. 1/1924; oder

c)

in der Zeit vom 1. Jänner 2005 bis einschließlich 30. April 2007 unter sinngemäßer Anwendung der Dienstanweisung JABl. Nr. 1/1924 abgelegte Grundausbildung (§ 9 Abs. 3 BGBl. II Nr. 93/2007).

4.

Gerichtsvollzieher/innenfachdienst (v3):

a)

Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz für den Gerichtsvollzieherfachdienst in der Entlohnungsgruppe v3 (Gerichtsvollzieher-Ausbildungsverordnung-v3), BGBl. II Nr. 94/2007; oder

b)

Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. Nr. 507/1973, mit der die Ausbildung für die Gerichtsvollzieherfachprüfung und die Gerichtsvollzieherfachprüfung geregelt werden.

(4) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene, zum Teil oder zur Gänze absolvierte Praxiszeiten sowie Ausbildungskurse, Kursteile und Ausbildungsmodule sind in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz auf die nach der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Praxiszeiten und Ausbildungen anzurechnen (§ 30 BDG 1979). An gesetzlichen Überstellungsvoraussetzungen (wie beispielsweise den Bestimmungen der Z 3.20 der Anlage 1 zum BDG 1979) tritt dadurch keine Änderung ein. Bereits vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung begonnene Grundausbildungslehrgänge können in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz nach den bisher geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden.

(5) Soweit nach den im Abs. 1 genannten Regelungen Prüfungskommissionen eingerichtet wurden, gelten diese bis zum Ablauf der vorgesehenen Funktionsperiode als Prüfungskommissionen nach der vorliegenden Verordnung bestellt.

(6) § 16a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 203/2013§ 25 KGAV tritt mit 1seit 31.12.2018 weggefallen. September 2013 mit der Maßgabe in Kraft, dass für Bedienstete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits mit einem bewerteten Arbeitsplatz in einem JSC betraut sind, keine Verpflichtung zur Ablegung des ZAC besteht, doch bei Bedarf eine Teilnahme und Absolvierung auch von Teilen davon im Rahmen der Fortbildung ermöglicht werden soll.

(7) § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 bis 7 und 10, § 16 Abs. 7, § 17 Abs. 1 bis 3 und 7, § 18 Abs. 1 und 8 sowie § 25 Abs. 3 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 348/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Die Anpassungen sind, mit Kundmachung, auch auf alle bisherigen und auf laufende Grundausbildungen und Grundausbildungslehrgänge anzuwenden.

(8) § 15 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 337/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und findet auf zum Kundmachungszeitpunkt bereits laufende Grundausbildungen und Grundausbildungslehrgänge Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 19.11.2016 bis 31.12.2018
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2012 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:

1.

die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. II Nr. 124/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2008;

2.

die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Fachdienst (Entlohnungsgruppe v3) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. II Nr. 482/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2010;

3.

die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst in der Entlohnungsgruppe v4 (Gerichtsvollzieher-Ausbildungsverordnung-v4), BGBl. II Nr. 93/2007;

4.

die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Gerichtsvollzieherfachdienst in der Entlohnungsgruppe v3 (Gerichtsvollzieher-Ausbildungsverordnung-v3), BGBl. II Nr. 94/2007.

(3) Es ersetzen (unbeschadet allfälliger weiterer Anrechnungsmöglichkeiten nach § 30 BDG 1979) insbesondere folgende erfolgreich abgeschlossene Grundausbildungen die jeweiligen Grundausbildungen nach der vorliegenden Verordnung:

1.

Kanzleidienst (v4):

a)

Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. II Nr. 124/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2008; oder

b)

Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. Nr. 183/1987; oder

c)

‚erste Kanzleiprüfung’ nach der Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170/1897.

2.

Kanzleifachdienst (v3):

a)

Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz für den Fachdienst (Entlohnungsgruppe v3) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. II Nr. 482/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2010; oder

b)

Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften (BGBl. Nr. 182/1987); oder

c)

‚Grundbuchsführerprüfung’ nach der Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170/1897, oder Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe C nach der Verordnung BGBl. Nr. 518/1979.

3.

Gerichtsvollzieher/innendienst (v4):

a)

Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz für den Gerichtsvollzieherdienst in der Entlohnungsgruppe v4 (Gerichtsvollzieher-Ausbildungsverordnung-v4), BGBl. II Nr. 93/2007; oder

b)

Gerichtsvollzieherprüfung nach der Dienstanweisung des Bundesministers für Justiz über die Prüfung zur Erlangung eines Dienstpostens des Zwangsvollstreckungsdienstes, JABl. Nr. 1/1924; oder

c)

in der Zeit vom 1. Jänner 2005 bis einschließlich 30. April 2007 unter sinngemäßer Anwendung der Dienstanweisung JABl. Nr. 1/1924 abgelegte Grundausbildung (§ 9 Abs. 3 BGBl. II Nr. 93/2007).

4.

Gerichtsvollzieher/innenfachdienst (v3):

a)

Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz für den Gerichtsvollzieherfachdienst in der Entlohnungsgruppe v3 (Gerichtsvollzieher-Ausbildungsverordnung-v3), BGBl. II Nr. 94/2007; oder

b)

Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. Nr. 507/1973, mit der die Ausbildung für die Gerichtsvollzieherfachprüfung und die Gerichtsvollzieherfachprüfung geregelt werden.

(4) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene, zum Teil oder zur Gänze absolvierte Praxiszeiten sowie Ausbildungskurse, Kursteile und Ausbildungsmodule sind in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz auf die nach der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Praxiszeiten und Ausbildungen anzurechnen (§ 30 BDG 1979). An gesetzlichen Überstellungsvoraussetzungen (wie beispielsweise den Bestimmungen der Z 3.20 der Anlage 1 zum BDG 1979) tritt dadurch keine Änderung ein. Bereits vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung begonnene Grundausbildungslehrgänge können in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz nach den bisher geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden.

(5) Soweit nach den im Abs. 1 genannten Regelungen Prüfungskommissionen eingerichtet wurden, gelten diese bis zum Ablauf der vorgesehenen Funktionsperiode als Prüfungskommissionen nach der vorliegenden Verordnung bestellt.

(6) § 16a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 203/2013§ 25 KGAV tritt mit 1seit 31.12.2018 weggefallen. September 2013 mit der Maßgabe in Kraft, dass für Bedienstete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits mit einem bewerteten Arbeitsplatz in einem JSC betraut sind, keine Verpflichtung zur Ablegung des ZAC besteht, doch bei Bedarf eine Teilnahme und Absolvierung auch von Teilen davon im Rahmen der Fortbildung ermöglicht werden soll.

(7) § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 bis 7 und 10, § 16 Abs. 7, § 17 Abs. 1 bis 3 und 7, § 18 Abs. 1 und 8 sowie § 25 Abs. 3 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 348/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Die Anpassungen sind, mit Kundmachung, auch auf alle bisherigen und auf laufende Grundausbildungen und Grundausbildungslehrgänge anzuwenden.

(8) § 15 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 337/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und findet auf zum Kundmachungszeitpunkt bereits laufende Grundausbildungen und Grundausbildungslehrgänge Anwendung.

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