§ 24 KGAV (weggefallen)

Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Auf Bedienstete aus anderen Bereichen der Verwaltung, die im Zusammenhang mit ihrer bisherigen Verwendung eine Grundausbildung absolviert und weiters die Dienstprüfung über die Grundausbildung

1.

für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) nach der vorliegenden Verordnung; oder

2.

nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. II Nr. 124/2005; oder

3.

nach einer in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz als gleichwertig angesehenen Ausbildungsregelung (§ 30 BDG 1979)

erfolgreich abgelegt haben, sind die Bestimmungen des 2. Unterabschnitts dieser Verordnung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass

die praktische Verwendung für den Kanzleifachdienst zumindest 80 Arbeitstage zu dauern hat, wobei ein möglichst großer Teil vor Beginn des Ausbildungslehrgangs zu absolvieren ist und die jeweiligen praktischen Ausbildungsstationen mit Rücksicht auf die in Aussicht genommene Verwendung festzulegen sind;

der Ausbildungslehrgang einteilig oder modular abgewickelt werden kann;

die Dienstprüfung in Teilprüfungen abgelegt werden und eine Zulassung hiezu bereits vor gänzlicher Absolvierung der praktischen Verwendung erfolgen kann;

die Grundausbildung und die (Teil-)Prüfungen jedenfalls die in der Anlage 2 unter Z 2, 3, 4, 9 und 11 sowie – jedoch nur hinsichtlich der ressortspezifischen Regelungen – Z 12 genannten Ausbildungs- und Prüfungsinhalte zu umfassen hat und zusätzlich die für die in Aussicht genommene Verwendung definierten spezifischen Ausbildungs- und Prüfungsinhalte;

die Aufgaben der praktischen Prüfung (Anlage 2) auf die jeweils in Aussicht genommene Verwendung abzustimmen sind;

das Dienstprüfungszeugnis (Anlage 5) nur die tatsächlichen Ausbildungs- und Prüfungsinhalte zu enthalten hat.

(2) Sonstige Anrechnungsmöglichkeiten (§ 30 BDG 1979§ 24 KGAV) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz bleiben davon unberührt seit 31.12.2018 weggefallen.

(3) Soll Bediensteten, die eine spartenspezifische Grundausbildung nach Abs. 1 absolviert haben, in einer anderen Geschäftssparte eine Verwendung im Fachdienst der Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften zugewiesen werden, haben sie eine entsprechende Zusatzausbildung und Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu absolvieren.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.12.2012 bis 31.12.2018
(1) Auf Bedienstete aus anderen Bereichen der Verwaltung, die im Zusammenhang mit ihrer bisherigen Verwendung eine Grundausbildung absolviert und weiters die Dienstprüfung über die Grundausbildung

1.

für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) nach der vorliegenden Verordnung; oder

2.

nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. II Nr. 124/2005; oder

3.

nach einer in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz als gleichwertig angesehenen Ausbildungsregelung (§ 30 BDG 1979)

erfolgreich abgelegt haben, sind die Bestimmungen des 2. Unterabschnitts dieser Verordnung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass

die praktische Verwendung für den Kanzleifachdienst zumindest 80 Arbeitstage zu dauern hat, wobei ein möglichst großer Teil vor Beginn des Ausbildungslehrgangs zu absolvieren ist und die jeweiligen praktischen Ausbildungsstationen mit Rücksicht auf die in Aussicht genommene Verwendung festzulegen sind;

der Ausbildungslehrgang einteilig oder modular abgewickelt werden kann;

die Dienstprüfung in Teilprüfungen abgelegt werden und eine Zulassung hiezu bereits vor gänzlicher Absolvierung der praktischen Verwendung erfolgen kann;

die Grundausbildung und die (Teil-)Prüfungen jedenfalls die in der Anlage 2 unter Z 2, 3, 4, 9 und 11 sowie – jedoch nur hinsichtlich der ressortspezifischen Regelungen – Z 12 genannten Ausbildungs- und Prüfungsinhalte zu umfassen hat und zusätzlich die für die in Aussicht genommene Verwendung definierten spezifischen Ausbildungs- und Prüfungsinhalte;

die Aufgaben der praktischen Prüfung (Anlage 2) auf die jeweils in Aussicht genommene Verwendung abzustimmen sind;

das Dienstprüfungszeugnis (Anlage 5) nur die tatsächlichen Ausbildungs- und Prüfungsinhalte zu enthalten hat.

(2) Sonstige Anrechnungsmöglichkeiten (§ 30 BDG 1979§ 24 KGAV) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz bleiben davon unberührt seit 31.12.2018 weggefallen.

(3) Soll Bediensteten, die eine spartenspezifische Grundausbildung nach Abs. 1 absolviert haben, in einer anderen Geschäftssparte eine Verwendung im Fachdienst der Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften zugewiesen werden, haben sie eine entsprechende Zusatzausbildung und Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu absolvieren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten