§ 23 KGAV (weggefallen)

Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Bedienstete des Obersten Gerichtshofs und der Generalprokuratur sowie gegebenenfalls der Planstellenbereiche BMJ-Zentralleitung und Justizanstalten sind einem von der Präsidentin bzw§ 23 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. vom Präsidenten eines Oberlandesgerichts (bzw. von einer Oberstaatsanwaltschaft) veranstalteten Ausbildungslehrgang zuzuweisen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.12.2012 bis 31.12.2018
Bedienstete des Obersten Gerichtshofs und der Generalprokuratur sowie gegebenenfalls der Planstellenbereiche BMJ-Zentralleitung und Justizanstalten sind einem von der Präsidentin bzw§ 23 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. vom Präsidenten eines Oberlandesgerichts (bzw. von einer Oberstaatsanwaltschaft) veranstalteten Ausbildungslehrgang zuzuweisen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten