§ 14 KGAV (weggefallen)

Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungslehrgangs sind von der Präsidentin bzw§ 14 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. vom Präsidenten des Oberlandesgerichts (von der Oberstaatsanwaltschaft), der (die) den Ausbildungslehrgang veranstaltet hat, zur Kanzleiprüfung so zuzuweisen, dass diese

1.

noch innerhalb des Dienstverhältnisses auf Probe nach § 4 Abs. 3 zweiter Satz VBG bzw.

2.

längstens innerhalb der einjährigen Ausbildungsphase

abgelegt werden kann.

(2) Die Kanzleiprüfung ist als praktische und als mündliche Prüfung abzuhalten, wobei die praktische und die mündliche Prüfung nach Möglichkeit nicht am selben Tag stattfinden sollen.

(3) Die praktische Prüfung ist als Onlinetest und Klausurarbeit an einem Bildschirmarbeitsplatz abzulegen; die Klausurarbeit soll nicht länger als zwei Stunden dauern und möglichst sechs der in der Anlage 1 genannten praktischen Aufgaben umfassen.

(4) Die mündliche Prüfung umfasst die in der Anlage 1 aufgezählten Gegenstände im Umfang des Unterrichtsstoffs und der Ausbildungsziele. Sie soll mit höchstens fünf Kandidat/innen gleichzeitig abgehalten werden.

(5) Nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse können Teile der mündlichen Prüfung in Teilprüfungen abgelegt werden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.12.2012 bis 31.12.2018
(1) Die Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungslehrgangs sind von der Präsidentin bzw§ 14 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. vom Präsidenten des Oberlandesgerichts (von der Oberstaatsanwaltschaft), der (die) den Ausbildungslehrgang veranstaltet hat, zur Kanzleiprüfung so zuzuweisen, dass diese

1.

noch innerhalb des Dienstverhältnisses auf Probe nach § 4 Abs. 3 zweiter Satz VBG bzw.

2.

längstens innerhalb der einjährigen Ausbildungsphase

abgelegt werden kann.

(2) Die Kanzleiprüfung ist als praktische und als mündliche Prüfung abzuhalten, wobei die praktische und die mündliche Prüfung nach Möglichkeit nicht am selben Tag stattfinden sollen.

(3) Die praktische Prüfung ist als Onlinetest und Klausurarbeit an einem Bildschirmarbeitsplatz abzulegen; die Klausurarbeit soll nicht länger als zwei Stunden dauern und möglichst sechs der in der Anlage 1 genannten praktischen Aufgaben umfassen.

(4) Die mündliche Prüfung umfasst die in der Anlage 1 aufgezählten Gegenstände im Umfang des Unterrichtsstoffs und der Ausbildungsziele. Sie soll mit höchstens fünf Kandidat/innen gleichzeitig abgehalten werden.

(5) Nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse können Teile der mündlichen Prüfung in Teilprüfungen abgelegt werden.

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