§ 11 KGAV (weggefallen)

Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Beurteilung und Benotung der jeweiligen Dienstprüfung erfolgt unter Einschluss der Ergebnisse allfälliger Teilprüfungen§ 11 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. Das Gesamtergebnis ist mit „bestanden“ (gegebenenfalls mit Auszeichnung aus bestimmten Fächergruppen) oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(2) Eine Beurteilung mit dem Gesamtergebnis „bestanden“ setzt voraus, dass alle Onlinetests, Klausurarbeiten, Prüfungen und gegebenenfalls Teilprüfungen – in allen Fächergruppen – erfolgreich abgeschlossen wurden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.12.2012 bis 31.12.2018
(1) Die Beurteilung und Benotung der jeweiligen Dienstprüfung erfolgt unter Einschluss der Ergebnisse allfälliger Teilprüfungen§ 11 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. Das Gesamtergebnis ist mit „bestanden“ (gegebenenfalls mit Auszeichnung aus bestimmten Fächergruppen) oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(2) Eine Beurteilung mit dem Gesamtergebnis „bestanden“ setzt voraus, dass alle Onlinetests, Klausurarbeiten, Prüfungen und gegebenenfalls Teilprüfungen – in allen Fächergruppen – erfolgreich abgeschlossen wurden.

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