§ 9 KGAV (weggefallen)

Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Ein Prüfungssenat (§ 29 BDG 1979§ 9 KGAV) besteht jeweils aus drei Mitgliedern wobei beide Geschlechter repräsentiert sein sollen; und zwar

1.

aus der bzw. dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einer Stellvertretung und

2.

zwei weiteren Mitgliedern, von denen zumindest eines dem gehobenen Dienst oder dem Fachdienst anzugehören hat.

(2) Die Auswahl der Aufgaben für allfällige praktische Prüfungen obliegt jeweils der bzw seit 31.12.2018 weggefallen. dem Vorsitzenden des Prüfungssenats oder dem von ihr bzw. ihm beauftragten Senatsmitglied. Die bzw. der Vorsitzende oder das von ihm beauftragte Mitglied haben auch für die Beaufsichtigung bei praktischen Prüfungen und Tests zu sorgen.

(3) Die Aufteilung des Prüfungsstoffs bei der mündlichen Prüfung obliegt der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungssenats; die bzw. der Vorsitzende kann, jeweils im Umfang des Unterrichtsstoffs, Fragen aus dem gesamten Prüfungsstoff stellen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Ein Prüfungssenat (§ 29 BDG 1979§ 9 KGAV) besteht jeweils aus drei Mitgliedern wobei beide Geschlechter repräsentiert sein sollen; und zwar

1.

aus der bzw. dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einer Stellvertretung und

2.

zwei weiteren Mitgliedern, von denen zumindest eines dem gehobenen Dienst oder dem Fachdienst anzugehören hat.

(2) Die Auswahl der Aufgaben für allfällige praktische Prüfungen obliegt jeweils der bzw seit 31.12.2018 weggefallen. dem Vorsitzenden des Prüfungssenats oder dem von ihr bzw. ihm beauftragten Senatsmitglied. Die bzw. der Vorsitzende oder das von ihm beauftragte Mitglied haben auch für die Beaufsichtigung bei praktischen Prüfungen und Tests zu sorgen.

(3) Die Aufteilung des Prüfungsstoffs bei der mündlichen Prüfung obliegt der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungssenats; die bzw. der Vorsitzende kann, jeweils im Umfang des Unterrichtsstoffs, Fragen aus dem gesamten Prüfungsstoff stellen.

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