§ 6 KGAV (weggefallen)

Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Als Vortragende und Trainer/innen in den einzelnen Modulen sind fachlich und pädagogisch qualifizierte Bedienstete des Justizressorts heranzuziehen, die auch über die erforderliche persönliche und soziale Kompetenz verfügen§ 6 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Die Vortragenden haben über die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/innen und ihre Mitarbeit während des Ausbildungslehrgangs schriftliche Aufzeichnungen zu führen, die auf Aufforderung der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Oberlandesgerichts (der Oberstaatsanwaltschaft) vorzulegen sind.

(3) Die Vortragenden haben sich in ihrem Fachgebiet gemäß den Anforderungen der modernen Erwachsenenbildung unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse der Erwachsenenpädagogik und Lernpsychologie regelmäßig weiterzubilden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.12.2012 bis 31.12.2018
(1) Als Vortragende und Trainer/innen in den einzelnen Modulen sind fachlich und pädagogisch qualifizierte Bedienstete des Justizressorts heranzuziehen, die auch über die erforderliche persönliche und soziale Kompetenz verfügen§ 6 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Die Vortragenden haben über die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/innen und ihre Mitarbeit während des Ausbildungslehrgangs schriftliche Aufzeichnungen zu führen, die auf Aufforderung der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Oberlandesgerichts (der Oberstaatsanwaltschaft) vorzulegen sind.

(3) Die Vortragenden haben sich in ihrem Fachgebiet gemäß den Anforderungen der modernen Erwachsenenbildung unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse der Erwachsenenpädagogik und Lernpsychologie regelmäßig weiterzubilden.

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