§ 8 VoV

Vorhabensverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

Wenn die finanziellen Auswirkungen geplanter rechtsetzender Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 die im finanziellen Wirkungsbereich gemäß Anhang A Punkt 4 festgelegten Betragsgrenzen überschreiten, gilt ihre finanzielle Bedeutung als erheblich. Die haushaltsleitenden Organe haben vor Erlassung solcher Vorschriften das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen über das Regelungsvorhaben herzustellen. § 3 Abs. 2, 3, 4 und 5 Z 1 sowie Abs. 6 und 8 ist sinngemäß anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

Wenn die finanziellen Auswirkungen geplanter rechtsetzender Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 die im finanziellen Wirkungsbereich gemäß Anhang A Punkt 4 festgelegten Betragsgrenzen überschreiten, gilt ihre finanzielle Bedeutung als erheblich. Die haushaltsleitenden Organe haben vor Erlassung solcher Vorschriften das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen über das Regelungsvorhaben herzustellen. § 3 Abs. 2, 3, 4 und 5 Z 1 sowie Abs. 6 und 8 ist sinngemäß anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten