§ 5 ÜKV

Anzeige von übertragbaren Krankheiten

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.09.2011 bis 31.12.9999

Die Anzeigenformulare werden von den Bezirksverwaltungsbehörden (Gesundheitsämtern) auszugebenden Anzeigenformulare sind mit dem Vermerk „Postgebühr beim Empfänger einheben“ausgegeben und dem Dienstsiegelstehen auf der empfangenden Behörde zu versehenInternetseite des Bundesministeriums für Gesundheit zur Verfügung.

Stand vor dem 26.09.2011

In Kraft vom 18.09.1948 bis 26.09.2011

Die Anzeigenformulare werden von den Bezirksverwaltungsbehörden (Gesundheitsämtern) auszugebenden Anzeigenformulare sind mit dem Vermerk „Postgebühr beim Empfänger einheben“ausgegeben und dem Dienstsiegelstehen auf der empfangenden Behörde zu versehenInternetseite des Bundesministeriums für Gesundheit zur Verfügung.

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