§ 24a BGG

Bebauungsgrundlagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.9999

Änderung bescheidmäßig festgelegter

Bebauungsgrundlagen

§ 24a

In der Bauplatzerklärung festgelegte Bebauungsgrundlagen können auf Ansuchen des Grundeigentümers oder einer gleichzuhaltenden Person (§ 12a Abs 2 zweiter Satz) geändert werden. Hiebei ist auf die materiellen Vorschriften des 3. Abschnittes 3, 4. Teil ROG 19982009 Bedacht zu nehmen. Die Abänderung darf nur im Einklang mit einem bestehenden Bebauungsplan erfolgen.

Stand vor dem 31.03.2009

In Kraft vom 01.02.2001 bis 31.03.2009

Änderung bescheidmäßig festgelegter

Bebauungsgrundlagen

§ 24a

In der Bauplatzerklärung festgelegte Bebauungsgrundlagen können auf Ansuchen des Grundeigentümers oder einer gleichzuhaltenden Person (§ 12a Abs 2 zweiter Satz) geändert werden. Hiebei ist auf die materiellen Vorschriften des 3. Abschnittes 3, 4. Teil ROG 19982009 Bedacht zu nehmen. Die Abänderung darf nur im Einklang mit einem bestehenden Bebauungsplan erfolgen.

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