§ 17 BGG

Bebauungsgrundlagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2001 bis 31.12.9999

Nachträgliche Kostenersätze

§ 17

Hat die Gemeinde innerhalb eines Zeitraumes von vierzig Jahren vor der Bauplatzerklärung zur Anlage neuer oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen Grundflächen durch Rechtsgeschäfte oder im Wege der Enteignung erworben, so ist der Eigentümer einer Grundfläche, die an solchen zu Verkehrszwecken erworbenen Grundflächen liegt, verpflichtet, anläßlich der Bauplatzerklärung der Gemeinde im Rahmen der Bestimmungen der §§ 15 und 16 die Kosten des Grunderwerbes und die vom Grundeigentümer zu leistenden sonstigen Kostenbeiträge in dem Ausmaß zu ersetzen, das sich hiefür im Zeitpunkt der Bauplatzerklärung ergeben würde. In gleicher Weise sind die Entschädigungen und Kostenersätze zu ersetzen, die die Gemeinde nach den Bestimmungen desder §§ 15 Abs. 2 und 3 sowie des § 16 Abs. 2 16 Abs 2 vor der Bauplatzerklärung geleistet hat.

Stand vor dem 31.01.2001

In Kraft vom 01.01.1969 bis 31.01.2001

Nachträgliche Kostenersätze

§ 17

Hat die Gemeinde innerhalb eines Zeitraumes von vierzig Jahren vor der Bauplatzerklärung zur Anlage neuer oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen Grundflächen durch Rechtsgeschäfte oder im Wege der Enteignung erworben, so ist der Eigentümer einer Grundfläche, die an solchen zu Verkehrszwecken erworbenen Grundflächen liegt, verpflichtet, anläßlich der Bauplatzerklärung der Gemeinde im Rahmen der Bestimmungen der §§ 15 und 16 die Kosten des Grunderwerbes und die vom Grundeigentümer zu leistenden sonstigen Kostenbeiträge in dem Ausmaß zu ersetzen, das sich hiefür im Zeitpunkt der Bauplatzerklärung ergeben würde. In gleicher Weise sind die Entschädigungen und Kostenersätze zu ersetzen, die die Gemeinde nach den Bestimmungen desder §§ 15 Abs. 2 und 3 sowie des § 16 Abs. 2 16 Abs 2 vor der Bauplatzerklärung geleistet hat.

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