Anl. 4 K-GplG 1995 (weggefallen)

Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 - K-GplG 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Festlegungen in bestehenden Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, innerhalb von drei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an die durch dieses Gesetz geänderte Rechtslage anzupassen.

(3) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits eingeleitete Verfahren zur Erlassung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen oder Bebauungsplänen sind entsprechend dem jeweiligen Verfahrensstand nach der durch dieses Gesetz geänderten Rechtslage weiter zu führenAnl. Die Verpflichtung nach § 31a Abs. 1a gilt für im Zeitpunkt des In4 K-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits eingeleitete Verfahren zur Änderung von Flächenwidmungsplänen nicht.

(4) Die Genehmigung von Flächenwidmungsplänen oder Bebauungsplänen, die vom Gemeinderat bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beschlossen worden sind, hat nach der im Zeitpunkt dieser Beschlussfassung geltenden Rechtslage zu erfolgen. Auf im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits anhängige Genehmigungsverfahren finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.

(5) Verfahren zur Festlegung der Sonderwidmungen Appartementhaus oder sonstiger Freizeitwohnsitz nach § 8 Abs. 5 des Kärntner GemeindeplanungsgesetzesGplG 1995, LGBl seit 31.12.2021 weggefallen. Nr. 23, sind nach der bisher geltenden Rechtslage fortzuführen, wenn im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes der Termin der öffentlichen Feilbietung (§ 8 Abs. 6 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 23) bereits kundgemacht worden ist.

(6) Auf Verkaufslokale des Einzelhandels oder des Großhandels nach § 8 Abs. 8 lit. a und lit. b, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits rechtskräftig bewilligt oder errichtet worden sind, findet § 8 Abs. 8c keine Anwendung.

(7) Für die Gemeinden, die im Entwicklungsprogramm nach § 10 als Oberzentren festgelegt sind, die Städte Klagenfurt und Villach, werden bis zu einer Festlegung durch die Gemeinden im Flächenwidmungsplan gemäß § 9a Abs. 1 nachstehende Gebiete als Orts- und Stadtkern festgelegt:

a)

in Klagenfurt: jenes Gebiet, das im Osten vom Völkermarkter Ring, im Süden vom Viktringer Ring, im Westen vom Villacher Ring und im Norden vom St. Veiter Ring umfasst und begrenzt wird. Darüber hinaus jene Grundflächen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes unmittelbar an die genannten Straßenzüge angrenzen;

b)

in Villach: jenes Gebiet, das im Osten von der Ossiacher Zeile, im Süden von der Pestalozzistraße und dem Ing.-Julius-Raab-Platz, im Westen von der Steinwenderstraße und im Norden von der Willroiderstraße, der Rennsteiner Straße, der Meerbothstraße und der Piccostraße umfasst und begrenzt wird. Darüber hinaus jene Grundflächen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes unmittelbar an die genannten Straßenzüge angrenzen.

(8) Die Gemeinden, die im Entwicklungsprogramm nach § 10 als Oberzentren festgelegt sind, nämlich die Städte Klagenfurt und Villach, haben innerhalb von 30 Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Festlegung innerstädtischer Gebiete als Orts- oder Stadtkerne gemäß § 9a Abs. 1 im Flächenwidmungsplan zu treffen.

(9) In Gemeinden, die nach § 9a innerörtliche oder innerstädtische Gebiete als Orts- oder Stadtkerne festgelegt haben, verringert sich das im Entwicklungsprogramm nach § 10 festgelegte Höchstausmaß der für das jeweilige Ober- oder Mittelzentrum insgesamt zulässigen Flächen für wirtschaftlich zusammenhängende Verkaufsflächen für Einkaufszentren in dem Ausmaß, in dem zu diesem Zeitpunkt innerhalb der festgelegten Orts- oder Stadtkerne bestehende Verkaufslokale des Einzelhandels nicht mehr als Einkaufszentren im Sinne dieses Gesetzes gelten. Die Landesregierung hat das Höchstausmaß der im jeweiligen Ober- oder Mittelzentrum insgesamt zulässigen Flächen für wirtschaftlich zusammenhängende Verkaufsflächen für Einkaufszentren im Entwicklungsprogramm nach § 10 längstens innerhalb von sechs Monaten nach der Festlegung eines Orts- oder Stadtkernes anzupassen.

(10) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Straßenpläne sind vom Gemeinderat innerhalb eines Jahres nach diesem Zeitpunkt aufzuheben.

(11) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen frühestens gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

(12) Die Landesregierung hat die Verordnung nach § 9a Abs. 3 innerhalb von sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu erlassen.

(13) Die Landesregierung hat die Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne innerhalb von sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an die durch dieses Gesetz geänderte Rechtslage anzupassen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 08.04.1995 bis 31.12.2021
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Festlegungen in bestehenden Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, innerhalb von drei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an die durch dieses Gesetz geänderte Rechtslage anzupassen.

(3) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits eingeleitete Verfahren zur Erlassung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen oder Bebauungsplänen sind entsprechend dem jeweiligen Verfahrensstand nach der durch dieses Gesetz geänderten Rechtslage weiter zu führenAnl. Die Verpflichtung nach § 31a Abs. 1a gilt für im Zeitpunkt des In4 K-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits eingeleitete Verfahren zur Änderung von Flächenwidmungsplänen nicht.

(4) Die Genehmigung von Flächenwidmungsplänen oder Bebauungsplänen, die vom Gemeinderat bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beschlossen worden sind, hat nach der im Zeitpunkt dieser Beschlussfassung geltenden Rechtslage zu erfolgen. Auf im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits anhängige Genehmigungsverfahren finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.

(5) Verfahren zur Festlegung der Sonderwidmungen Appartementhaus oder sonstiger Freizeitwohnsitz nach § 8 Abs. 5 des Kärntner GemeindeplanungsgesetzesGplG 1995, LGBl seit 31.12.2021 weggefallen. Nr. 23, sind nach der bisher geltenden Rechtslage fortzuführen, wenn im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes der Termin der öffentlichen Feilbietung (§ 8 Abs. 6 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 23) bereits kundgemacht worden ist.

(6) Auf Verkaufslokale des Einzelhandels oder des Großhandels nach § 8 Abs. 8 lit. a und lit. b, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits rechtskräftig bewilligt oder errichtet worden sind, findet § 8 Abs. 8c keine Anwendung.

(7) Für die Gemeinden, die im Entwicklungsprogramm nach § 10 als Oberzentren festgelegt sind, die Städte Klagenfurt und Villach, werden bis zu einer Festlegung durch die Gemeinden im Flächenwidmungsplan gemäß § 9a Abs. 1 nachstehende Gebiete als Orts- und Stadtkern festgelegt:

a)

in Klagenfurt: jenes Gebiet, das im Osten vom Völkermarkter Ring, im Süden vom Viktringer Ring, im Westen vom Villacher Ring und im Norden vom St. Veiter Ring umfasst und begrenzt wird. Darüber hinaus jene Grundflächen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes unmittelbar an die genannten Straßenzüge angrenzen;

b)

in Villach: jenes Gebiet, das im Osten von der Ossiacher Zeile, im Süden von der Pestalozzistraße und dem Ing.-Julius-Raab-Platz, im Westen von der Steinwenderstraße und im Norden von der Willroiderstraße, der Rennsteiner Straße, der Meerbothstraße und der Piccostraße umfasst und begrenzt wird. Darüber hinaus jene Grundflächen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes unmittelbar an die genannten Straßenzüge angrenzen.

(8) Die Gemeinden, die im Entwicklungsprogramm nach § 10 als Oberzentren festgelegt sind, nämlich die Städte Klagenfurt und Villach, haben innerhalb von 30 Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Festlegung innerstädtischer Gebiete als Orts- oder Stadtkerne gemäß § 9a Abs. 1 im Flächenwidmungsplan zu treffen.

(9) In Gemeinden, die nach § 9a innerörtliche oder innerstädtische Gebiete als Orts- oder Stadtkerne festgelegt haben, verringert sich das im Entwicklungsprogramm nach § 10 festgelegte Höchstausmaß der für das jeweilige Ober- oder Mittelzentrum insgesamt zulässigen Flächen für wirtschaftlich zusammenhängende Verkaufsflächen für Einkaufszentren in dem Ausmaß, in dem zu diesem Zeitpunkt innerhalb der festgelegten Orts- oder Stadtkerne bestehende Verkaufslokale des Einzelhandels nicht mehr als Einkaufszentren im Sinne dieses Gesetzes gelten. Die Landesregierung hat das Höchstausmaß der im jeweiligen Ober- oder Mittelzentrum insgesamt zulässigen Flächen für wirtschaftlich zusammenhängende Verkaufsflächen für Einkaufszentren im Entwicklungsprogramm nach § 10 längstens innerhalb von sechs Monaten nach der Festlegung eines Orts- oder Stadtkernes anzupassen.

(10) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Straßenpläne sind vom Gemeinderat innerhalb eines Jahres nach diesem Zeitpunkt aufzuheben.

(11) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen frühestens gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

(12) Die Landesregierung hat die Verordnung nach § 9a Abs. 3 innerhalb von sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu erlassen.

(13) Die Landesregierung hat die Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne innerhalb von sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an die durch dieses Gesetz geänderte Rechtslage anzupassen.

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