Anl. 2 K-GplG 1995 (weggefallen)

Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 - K-GplG 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in KraftAnl.

(2) Die Gemeinden haben innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Verordnungen, mit denen Aufschließungsgebiete festgelegt worden sind, daraufhin zu überprüfen, ob sie mit der durch das Gesetz vom 13. Oktober 1994, LGBl Nr 105, sowie mit der durch dieses Gesetz geänderten Rechtslage - ausgenommen § 4a dieses Gesetzes - im Einklang stehen. Bestehende Verordnungen, bei denen dies nicht der Fall ist, sind innerhalb derselben Frist aufzuheben.

(3) Bestehende Verordnungen, mit denen Aufschließungsgebiete festgelegt worden sind und auf die die Voraussetzungen nach Abs 2 zweiter Satz nicht zutreffen, sind innerhalb der Frist nach Abs 2 erster Satz mitsamt Erläuterungen nach § 4a Abs 1 der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegenK-GplG 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(4) In Gemeinden, in denen noch kein örtliches Entwicklungskonzept besteht, entfällt die Voraussetzung für die Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet nach § 4 Abs 3a lit a; die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes über die Wirkungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes finden in Verfahren zur Erlassung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen in solchen Gemeinden bis zum Ablauf der Frist nach Art. II Abs 12 des Gesetzes vom 13. Oktober 1994, LGBl Nr 105, keine Anwendung.

(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits errichtete Verkaufslokale des Einzelhandels und Großhandels nach § 8 Abs 8 lit b erster Satz mit einer wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche von mehr als 600 m2 und weniger als 1000 m2 sowie nach § 8 Abs 8 lit b zweiter Satz mit einer wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche von mehr als 2500 m2 und weniger als 3000 m2 gelten nicht als Einkaufszentren der Kategorie II. Dies gilt sinngemäß für derartige Verkaufslokale, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ein Verfahren zur Bewilligung ihrer Errichtung anhängig ist.

(6) In Gemeinden, in denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Bescheide nach § 14 Abs 5 der Kärntner Bauordnung 1996 erlassen worden sind, hat der Bürgermeister hinsichtlich dieser Bescheide den Anforderungen des § 19a dieses Gesetzes innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu entsprechen.

(7) Festlegungen in bestehenden Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, sind innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die durch dieses Gesetz geänderte Rechtslage anzupassen.

(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingeleitete Verfahren zur Erstellung oder Änderung von örtlichen Entwicklungskonzepten, zur Erlassung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen und zur Festlegung oder Freigabe von Aufschließungsgebieten sind entsprechend dem jeweiligen Verfahrensstand nach der durch dieses Gesetz geänderten Rechtslage weiterzuführen.

(9) Die Genehmigung von Flächenwidmungsplänen oder Bebauungsplänen, die vom Gemeinderat bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen worden sind, hat nach der im Zeitpunkt dieser Beschlußfassung geltenden Rechtslage zu erfolgen. Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängige Genehmigungsverfahren finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.

(10) Bauliche Anlagen zur Durchführung von Veranstaltungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes errichtet worden sind und für die entweder eine Baubewilligung rechtskräftig erteilt worden ist oder das Vorliegen einer solchen nach § 54 der Kärntner Bauordnung 1996 vermutet wird, gelten ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 8 Abs 11 dieses Gesetzes nicht als Veranstaltungszentren. Dies gilt auch für den Fall der Änderung solcher baulicher Anlagen, sofern dadurch die bestehende Geschoßfläche um nicht mehr als 15 Prozent und die bestehende Kubatur um nicht mehr als 20 Prozent vergrößert wird.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 08.04.1995 bis 31.12.2021
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in KraftAnl.

(2) Die Gemeinden haben innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Verordnungen, mit denen Aufschließungsgebiete festgelegt worden sind, daraufhin zu überprüfen, ob sie mit der durch das Gesetz vom 13. Oktober 1994, LGBl Nr 105, sowie mit der durch dieses Gesetz geänderten Rechtslage - ausgenommen § 4a dieses Gesetzes - im Einklang stehen. Bestehende Verordnungen, bei denen dies nicht der Fall ist, sind innerhalb derselben Frist aufzuheben.

(3) Bestehende Verordnungen, mit denen Aufschließungsgebiete festgelegt worden sind und auf die die Voraussetzungen nach Abs 2 zweiter Satz nicht zutreffen, sind innerhalb der Frist nach Abs 2 erster Satz mitsamt Erläuterungen nach § 4a Abs 1 der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegenK-GplG 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(4) In Gemeinden, in denen noch kein örtliches Entwicklungskonzept besteht, entfällt die Voraussetzung für die Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet nach § 4 Abs 3a lit a; die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes über die Wirkungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes finden in Verfahren zur Erlassung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen in solchen Gemeinden bis zum Ablauf der Frist nach Art. II Abs 12 des Gesetzes vom 13. Oktober 1994, LGBl Nr 105, keine Anwendung.

(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits errichtete Verkaufslokale des Einzelhandels und Großhandels nach § 8 Abs 8 lit b erster Satz mit einer wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche von mehr als 600 m2 und weniger als 1000 m2 sowie nach § 8 Abs 8 lit b zweiter Satz mit einer wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche von mehr als 2500 m2 und weniger als 3000 m2 gelten nicht als Einkaufszentren der Kategorie II. Dies gilt sinngemäß für derartige Verkaufslokale, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ein Verfahren zur Bewilligung ihrer Errichtung anhängig ist.

(6) In Gemeinden, in denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Bescheide nach § 14 Abs 5 der Kärntner Bauordnung 1996 erlassen worden sind, hat der Bürgermeister hinsichtlich dieser Bescheide den Anforderungen des § 19a dieses Gesetzes innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu entsprechen.

(7) Festlegungen in bestehenden Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, sind innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die durch dieses Gesetz geänderte Rechtslage anzupassen.

(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingeleitete Verfahren zur Erstellung oder Änderung von örtlichen Entwicklungskonzepten, zur Erlassung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen und zur Festlegung oder Freigabe von Aufschließungsgebieten sind entsprechend dem jeweiligen Verfahrensstand nach der durch dieses Gesetz geänderten Rechtslage weiterzuführen.

(9) Die Genehmigung von Flächenwidmungsplänen oder Bebauungsplänen, die vom Gemeinderat bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen worden sind, hat nach der im Zeitpunkt dieser Beschlußfassung geltenden Rechtslage zu erfolgen. Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängige Genehmigungsverfahren finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.

(10) Bauliche Anlagen zur Durchführung von Veranstaltungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes errichtet worden sind und für die entweder eine Baubewilligung rechtskräftig erteilt worden ist oder das Vorliegen einer solchen nach § 54 der Kärntner Bauordnung 1996 vermutet wird, gelten ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 8 Abs 11 dieses Gesetzes nicht als Veranstaltungszentren. Dies gilt auch für den Fall der Änderung solcher baulicher Anlagen, sofern dadurch die bestehende Geschoßfläche um nicht mehr als 15 Prozent und die bestehende Kubatur um nicht mehr als 20 Prozent vergrößert wird.

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