§ 13 Unv-Transparenz-G

Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

(Verfassungsbestimmung) (1) § 2 (ausgenommen hinsichtlich der Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien) und § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 treten mit 1Anm. August 1997 in Kraft. Hinsichtlich der Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) tritt § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem für das betreffende Land des Amtsführenden Präsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung: Durch BGBl. Nr. 368/1925Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 17, außer Kraft tritt.BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(2) § 6a gilt für jene Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers(Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 17, die nach dem 1. August 1997BGBl. I Nr. 2/2008, als solche angelobt werden.nicht mehr geltend festgestellt)

(3) § 11 ist nicht anzuwenden, soweit ein Anrechnungsbetrag nach § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, oder ein Überweisungsbetrag gemäß § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, oder entsprechender landesgesetzlicher Regelungen zu leisten ist.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 04.09.1999 bis 31.12.2007

(Verfassungsbestimmung) (1) § 2 (ausgenommen hinsichtlich der Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien) und § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 treten mit 1Anm. August 1997 in Kraft. Hinsichtlich der Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) tritt § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem für das betreffende Land des Amtsführenden Präsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung: Durch BGBl. Nr. 368/1925Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 17, außer Kraft tritt.BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(2) § 6a gilt für jene Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers(Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 17, die nach dem 1. August 1997BGBl. I Nr. 2/2008, als solche angelobt werden.nicht mehr geltend festgestellt)

(3) § 11 ist nicht anzuwenden, soweit ein Anrechnungsbetrag nach § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, oder ein Überweisungsbetrag gemäß § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, oder entsprechender landesgesetzlicher Regelungen zu leisten ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten